Sonntag, 18. August 2019

der drohnenfall



heute ist der 18. august 2019 und seit 2015 ist der dritte sonntag im august der welttag des helikopters - deswegen heute

der fall zur drohne:

stephane freut sich, denn er hat ein neues hobby. nachdem man ihm wegen alkohol abusus in des hubschrauber´s kanzel abgekanzelt und ihm die fluglizenz entzogen hat, entschließt er sich vom heli- zum quadrocopter umzusteigen. flugs kauft er sich eine bastelanleitung << meine eigene drohne >> und macht sich frohgemut ans werk.

um seine ebenso voll- wie auch barbusige nachbarin pierrette beim sonnenbaden am mit hecken geschützten gärtnerischen swimmingpool in hoher qualität filmen zu können, entschließt er sich zusätzlich, eine professionelle studiokamera an seiner drohne anzubringen.

frühmorgens macht er sich, nachdem er sich mit kaffee und drohnuts gestärkt hat, auf den weg zum örtlichen sportflughafen, um dort auf dem benachbarten feld seinem luftigen unterfangen flügel zu verleihen.

per gms leitet er seine drohne hoch über den lüften zu pierrette´s garten und filmt deren freiluftigen auslagen, nicht ohne auf dem rückweg auch den fkk badestrand des ortsweihers nebst nudistensammlung auf film zu bannen. nachdem die dämmerung einsetzt, bedient er sich seines ebenfalls mitgeführten nachtsichtgerätes, übersieht in der nacht allerdings den richtung weiher fliegenden pelikan niels.

niels und die drohne kollidieren und die drohne stürzt ab. dort findet sie zwar nicht nemo, aber ein nächtlicher wanderer, der den fund der polizei meldet. über das in der kamera aufgefundene filmmaterial ermittelt man über pierrette´s busen den stephane.

der staatsanwalt meint ...

klarer fall, gefährlicher eingriff in den luftverkehr nach § 315 stgb. stephane hat ein unbemanntes luftsystem ohne aufstiegsgenehmigung betrieben.

kling sagt ...

so einfach ist das nicht !

richtig ist, daß die drohne unter den § 315 stgb fallen kann ( je nachdem - privat unter 5 kg als flugmodell, ansonsten immer als unbemanntes luftfahrtsystem ). da der geschädigte pelikan niels als solcher allerdings nicht unter den tatbestand des §315 stgb fällt und stephane keine weiteren tatbestandlichen voraussetzungen erfüllt, rettet ihn hiervor der fallschirm der noch jungen drohnlichen rechtsprechung.

aber trotzdem wird sich stephane´s kontostand recht bald in luft auflösen, denn es fallen einige wolken an bußgeld und geldstrafe auf ihn herab ...

die drohne fällt nämlich unter § 1 absatz 2 des luftverkehrsgesetzes ( LuftVG ) und damit gibt es einige vorschriften, die stephane die flügel stutzen werden. als geborener luftikus hat stephane verkannt, daß er deswegen die neben dem LuftVG auch die luftverordnung ( LuftVO ) und die luftverkehrszulassungsverordnung ( LuftVZO ) beachten muß - ich liebe das juristendeutsch ...

fängt an mit dem gewicht - bei privater nutzung über 5 kg drohnengewicht braucht stephane nämlich eine aufstiegserlaubnis ( § 16 I nr 7 LuftVG ). wollte er sich darüber hinaus gewerblich an pierrette´s busen nähren,  wäre eine solche auch bei einem gewicht unter 5 kg ( nicht des busens ! ) erforderlich.

auch der ferngesteuerte höhenflug findet bei 100 metern seine grenze und stephane muß seinen quadrokopter jederzeit ohne technische hilfsmittel ( zB sein nachtsichtgerät ) sehen können. schon mal garnicht geht, daß sich stephane näher als 1500 meter am örtlichen sportflughafen in die lüfte schwang und außerdem noch den ffk strand überflog. verboten sind nämlich überflüge über menschansammlungen und hochfrequentierten institutionen, zB krankenhaus, schulen etc; die zugedrohnten strafverteidiger unter uns wird interessieren, daß darunter auch vollzugsanstalten fallen.

nach § 43 LuftVO handelt stephane deswegen ordnungswidrig und kann nach § 58 LuftVG mit bußgeld bis zu euro 50000.-- sanktioniert werden. außerdem hat stephane keine versicherung abgeschlossen, die nach § 43 LuftVG für den betrieb der drohne erforderlich ist, was ebenfalls bußgeldbewehrt ist ( und im schadensfalle mangels eintritts einer versicherung den schadenersatz in die höhe treiben kann ).

zu guter letzt hat er auch noch pierrette´s höchtspersönlichen privatbereich durch das erstellen der bildaufnahmen nach § 201a stgb verletzt, was je nach umfang - zwar nicht des busens aber der verfilmten freizügigkeit - die luft abschnüren kann, was das strafmaß betrifft.

so, jetzt könnt ihr zu überfliegern werden,
bleibt mir gewogen ...

euer kling