Sonntag, 4. August 2019

die ha < raki > ri torte - hasskriminalität & strafzumessung



der fall zur hasskriminalität in der strafzumessung:

stephane ist ein mulitkulti, lebt nach dem prinzip big apple und hat jede menge ausländische freunde, die ihn auch gerne zu ihren festen einladen. er spricht 12 sprachen ( darunter auch monnemerisch, pfälzisch und den besonders schwierigen dialekt der saarländer ) und findet deswegen auf jeder feier schnellen anschluß.

so ist er auch auf eine türkische hochzeit eingeladen, der er mit bedenken entgegensieht, weil dort zumindest in der regel kein alkohol ausgeschenkt wird. er beschließt deswegen, das allgemeine gedränge bei der kolonya begrüßung der gäste auszunutzen und eine flasche raki zum gefälligen verbrauch in den festlich geschmückten saal zu schmuggeln.

beschwingt von der musik der duval zuma ( ok, pauke und trompete ) tanzt er nach dem ha<raki>ri genuß einer halben flasche seiner weintrauben anissamen mischung begeistert < halay > rufend beim rundtanz mit.

mit alkoholisierten schwung in die siebenstöckige hochzeitstorte fallend, zerbricht diese in sieben teile, was bei den teilnehmern des am abend zuvor gefeierten henna abends ( das feminine gegenteil des junggesellenabschieds ) zu lautem wehklagen führt. der erboste bräutigam stellt stephane zur rede, droht ihm sowohl mit dem raus- als auch dem wurf eines tortenstücks, woraufhin stephan dem verhinderten naschkater mit der flasche des türkischen nationalgetränkes niederstreckt und anschließend sowohl raki- als auch schweißgebadet die örtlichkeit verläßt.

der staatsanwalt meint ... 

da wird stephan ganz schön eines auf den fes bekommen, denn im rahmen der strafzumessung der ( hier unzweifelhaft vorliegenden gefährlichen körperverletzung ) wird zu berücksichtigen sein, daß er als deutscher bürger einen ausländischen mitbürger unter mißachtung dessen gepflogenheiten grundlos verletzt hat und damit seine ausländerfeindliche gesinnung zur schau gestellt hat. dies ist neuerdings ( explizit ) strafschärfend zu beachten und findet sich expressis verbis in § 46 II StGB.

kling sagt ...

so einfach ist das nicht !

das gericht hat bei der strafzumessung alle für und gegen den täter sprechenden gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. diese sind zumindest grobflächig in dem § 46 absatz 2 stgb verklausuliert und in beiden richtungen neutral gehalten.

tatsächlich wurde im august 2015 - von der bevölkerung nahezu unbemerkt - diese wichtige vorschrift für die verteidiger unter uns geändert und dahingehend modifiziert, daß seit diesem zeitpunkt bei der strafzumessung << besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende >> ziele und beweggründe zu berücksichtigen sind. wichtig zu wissen ist, daß das deutsche strafrecht grundsätzlich auch für straftaten gilt, die ein ausländer im bereich des deutschen strafrechts begeht - die regelung gilt daher für alle täternationalitäten !

nun, die straftäter unter meiner geneigten leserschaft werden schnell entdecken, daß es sich hierbei erstmals bei den strafzumessungsgründen um eine rein strafschärfende formulierung handelt, die im falle der anwendung zuharscher bestrafung führen kann.

in unserem fall allerdings sind sich stephane und unser türkischer bräutigam nicht in ihrer funktion als vertreter verschiedener kulturen ins gehege gekommen und auch ist stephane nicht der klassische um sich schlagende politisch radikale. selbst wenn nämlich der bräutigam statt bekir bey efendi nun carl herrdegen gehießen hätte, wäre der tortenfall auf einer gleichnationalgeschlechtlichen hochzeit grund für törtlichtätliche auseinandersetzung gewesen.

es fehlt deswegen der erforderliche innere zusammenhang zwischen der ( ausländerfeindlichen ) gesinnung des täters und der letzten endes ausgeführten tat. zwar gefährdet die tat des stephane den ehefrieden, aber gerade nicht den rechtsfrieden aufgrund der des selbigen bedrohenden gesinnung des täters.

der richter wird deswegen im rahmen der strafzumessung keine moralisierenden erwägungen anzustellen haben, so daß stephane << nur >> wegen der gefährlichen körperverletzung zu lasten des tortenverlustig gegangenen bräutigams zu verurteilen sein wird ( wobei auch hier eine mindestfreiheitsstrafe von 6 monaten ohne die möglichkeit einer geldstrafe im raume steht; natürlich gibt es auch hier möglichkeiten um doch zu einer geldstrafe zu kommen, aber das klären wir in einem anderen post ).

nun, bleibt mir gewogen
euer kling