Sonntag, 15. September 2019

der flic im amtsgericht



der flic im amtsgericht, oder - die vollstreckbarkeit ausländischer bußgeldbescheide ...

Der Fall:

Die Sommerferien sind vorüber und Stephane ist gerade aus seinem sommerferientlichen Urlaub zurückgekehrt und guter Dinge. Listig hat er zu seinem Diavortrag auch den Staatsanwalt und den Kling eingeladen und erzählt voll Stolz, daß er im Ausland zwar einen Strafzettel bekommen habe, ihm dies aber ziemlich egal sei - bis er wieder in Urlaub fährt, haben die im Ausland das längst vergessen !

Der Staatsanwalt meint …
mir mußt Du damit nicht kommen, ich kenne mich - wenn überhaupt - nur im ausländischen Auslieferungsrecht aus und soweit wird es wohl bei Dir nicht kommen …

Kling meint …
so einfach ist das nicht !

So mancher läßt im Urlaub nicht so ganz die Sorgfalt im Straßenverkehr walten, wie er dies in Deutschland tun würde ( ok, erklären Sie einem Franzosen in der Rush Hour die deutschen Verkehrsregeln - und was der kann, können Sie doch schon lange … ) Und wenn man dann doch erwischt wird und einen << Strafzettel >> kassiert, glaubt man ja irgendwo im Hinterkopf zu wissen, daß DIE im Ausland sowieso nichts machen können und deswegen der Verkehrsverstoß eigentlich ganz egal ist ?

FALSCH !!!

Schon seit 2010 können ausländische Bußgeldbescheide ( zumindest aus der EU / EWR ) auch hier in Deutschland vollstreckt werden. Im Ausland sind teilweise wesentlich härtere Strafen angesagt als in Deutschland und wenn man dann wirklich an Sie herantritt, sollten Sie wissen, wie man sich wehren kann - das lesen Sie unten 

Sie können natürlich auch garnichts tun, aber das birgt das Risiko, daß bei einer erneuten Einreise und einem Habhaftwerden Ihrerseits ( zB eine Polizeikontrolle ) das Bußgeld ( inclusive eventueller Zuschläge ) zwangsweise nachträglich zu zahlen ist, zumal im Ausland teilweise ganz andere Verjährungsfristen gelten - also aufpassen !
Und wie wird jetzt vollstreckt ?

Nun, es ist nicht so, daß die Gendamerie Nationale bei Ihnen zu Hause klingelt, aber bei Bußgeldbescheiden ab Euro 70.-- könnte folgendes passieren:
Auf entsprechende Nachfrage der ausländischen Behörde teilt das Kraftfahrt Bundesamt in Flensburg Ihren Namen und Anschrift mit.

Wie in Deutschland wird sodann zunächst in dem betreffenden EU Staat das << ganz normale >> Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt - in der Regel bekommen Sie davon gar nichts mit und irgendwann existiert dann eine rechtskräftige ( und damit vollstreckbare ) Entscheidung, zB ein Bußgeldbescheid bis hin zum Strafbefehl.

Diese Entscheidung wird dann von der zuständigen ( ausländischen ) Behörde des Mitgliedsstaates an das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn übersendet mit der Bitte um Vollstreckung.
Ab jetzt sind die deutschen Behörden zuständig und leiten das Verfahren zur Vollstreckung ausländischer EU Bußgeldbescheide ein.

Sie erhalten vom BfJ die entsprechenden Dokumente bzgl des Verkehrsverstoßes und können sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen äußern, also Einwendungen erheben.
Spätestens jetzt können Sie mich als Ihren Verteidiger einschalten 🙂

Keinen Sinn macht es, gegen den ( ja bereits rechtskräftigen ) Bußgeldbescheid in tatsächlicher Hinsicht vorzugehen ( zB war ich ja gar nicht, fuhr doch nur 30 km/h statt 120 km/h ). Geprüft werden nur bestimmte Zulässigkeitsfragen und die Übereinstimmung mit deutschen Verfassungsrecht ( zB Verstoß gegen die hier geltende Unschuldsvermutung bei eventueller Halterhaftung ).

Sind die Einwendungen erfolglos, kann das BfJ die Vollstreckung bewilligen ( wobei es in der Regel sogar verpflichtet ist, dies zu tun - wie gesagt, bei Erfolglosigkeit Ihres Vorbringens ).
Sie erhalten dann einen ( deutschen ) Bescheid, in dem der ausländische Bußgeldbescheid für vollstreckbar erklärt wird. Dieser sogenannte Bewilligungsbescheid enthält eine Begründung und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Auch gegen diesen Bescheid hat man das Rechtsmittel des Einspruchs, der dann zum Verfahren vor dem zuständigen ( deutschen ) Amtsgericht führen kann. Allerdings überprüft auch das Amtsgericht nur die Frage, ob ( jetzt der Bewilligungs)  Bescheid ordnungsgemäß zu Stande kam.

Letztlich gibt es dann auch noch Rechtsmittel gegen die ( negative ) Entscheidung des Amtsgerichtes, aber soweit wollen wir ja nicht gehen, nicht wahr ?

Wenn man im Ausland direkt << erwischt >> wird, dann gilt:
Grundsätzlich darf die deutsche Fahrerlaubnis nur von einer deutschen Behörde entzogen werden. In bestimmten Ländern kann sie aber einbehalten werden. Je nach Land ( sehen Sie mir nach, daß ich dies nicht im Einzelnen aufliste ) darf die Behörde den Führerschein nur vorübergehend behalten und für das betreffende Land ein Fahrverbot erteilen. Sodann wird die Fahrerlaubnis an die deutsche Ausstellerbehörde übersandt, wo der Führerschein in der Regel wieder ausgehändigt wird. Aber bei Vorliegen entsprechender Informationen kann die deutsche Behörde auch bei einem Verstoß im Ausland eine MPU anordnen. Der Führerschein bleibt solange ( in Deutschland ) eingezogen und es gilt auch in Deutschland ein Fahrverbot.

Bleibt mir gewogen ...
Euer Kling