Sonntag, 22. März 2020

die unbekannte macht des IfSG



die unbekannte macht des IfSG oder - 
strafverteidigung in zeiten des corona virus

aktuell meinen ja viele, daß die verordnungen betreffend der ausgehbeschränkungen strafrechtlich nicht ganz so ernst zu nehmen sind, denn mehr als ein bußgeld kommt ja nicht auf mich zu, und das ist mir mein corona bier zusammen mit den kumpels am neckarufer allemal wert !

wirklich ?

zwar haben die gerichte ihre tätigkeiten auf ein minimum beschränkt, aber auch ein minimum an strafverfolgung und strafrechtspflege führt immer noch dazu, daß ein täter bestraft wird ...

exemplarisch unter bezugnahme auf die allgemeinverfügung der stadt mannheim betreffend der bekämpfung des corona virus findet man dort ganz unten den lapidaren hinweis, daß zuwiderhandlungen mit freiheitsstrafe bis zu zwei jahren geahndet werden können.

dieser verweis beziehen sich auf das gesetz zur verhütung und bekämpfung von infeketionskrankheiten beim menschen - also das infektionsschutzgesetz, kurz IfSG.

dieses gesetz enthält die gesetzlichen pflichten zur verhütung und bekämpfung von infektionskrankheiten.

und weil ein blick in dieses gesetzeswerk bislang - zumindest in unseren breiten - für den normalen bürgen eher nicht erforderlich war, schleicht sich so mancher irrtum über die strafrechtlichen konsequenzen ein.

genau genommen, bestehen die strafvorschriften des IfSG aus drei paragraphen, nämlich dem § 73 ( bußgeldbewerte ordnungswidirgkeiten ), dem § 75 ( geld- oder freiheitsstrafen bis zu zwei jahren ) und dem § 74 ( geld- oder freiheitsstrafen bis zu 5 jahren ).

wer also entgegen der verfügung handelt, wird nach diesen vorschriften im IfSG bestraft und die sind - wenn man sich dort den katalog möglicher tatbestände anschaut - nicht ohne !

dies bedeutet laienhaft gesprochen, daß ein verstoß gegen die verfügung über den inhalt dieser verfügung hinausgehen kann und man dann wesentlich härter bestraft wird, als man dies beim ersten blick in die verfügung der stadt mannheim hätte denken können ( da ja dort hintendran der katalog des IfSG steht ).

das IfSG ist ein gesetz aus der palette des sogenannten nebenstrafrechts, also allen strafvorschriften, die nicht im strafgesetzbuch ( stgb ) erfasst sind und wird dort auch gelistet.

also kann schon aus diesem gesetz ( dem IfSG ) eine recht ordentliche strafe resultieren !

aber wo es ein nebenstrafrecht gibt, gibt es auch vorschriften, die die kernmaterie strafrechtlichen verhaltens beinhalten; also zeimlich alles, was der << laie >> unter strafrecht einordnet - bei uns ist dies das sogenannte strafgesetzbuch.

und natürlich kann ein verstoß gegen diese allgemeinverfügung auch einen verstoß ( über das IfSG hinaus ) gegen das stgb beinhalten - rein denktheoretisch bis hin zur körperverletzung oder gar zum versuchten tötungsdelikt ...

der corona virus trägt seinen namen wegen seines aussehens unter dem elektronenmikroskop, wo er wie eine krone aussieht.

und wo eine krone ist, da sind auch zacken - und je mehr zacken eine krone hat, desto mächtiger ist der träger dieser krone. und tatsächlich hat uns die macht des corona virus zur zeit ganz schön im griff ...

je mehr einfluß der gekrönte verliert, desto mehr zacken verliert er - er wird also quasi degradiert - da wir aber leider noch keinen impfstoff gegen diese verheerende krankheit haben, bricht dem virus auch noch keine krone heraus und er behält seine volle macht über uns.

aber vielleicht bricht dir kein zacken aus der krone, wenn du dich an die regeln hälst und dich vor einem eigenen strafrechtlichen fehrverhalten schützt ( und damit auch andere, die gefährdet sein können ) !

ansonsten kommst du halt zu mir in die kanzlei - we are open ( und einen 24 stunden service haben wir auch )

bleibt mir gewogen und vor allen dingen gesund

euer kling