Sonntag, 29. November 2020

gans to go und warnblinker ...



der gut gemeinte warnblinker ist oft ein irrtum !


wer beim kurzen anhalten ( aud das ist idR parken ) den warnblinker einschaltet, erweicht im zweifel das herz der politesse gerade nicht ...

der warnblinker darf nur gesetzt werden, wenn tatsächlich eine warnung zur kenntnis gebracht werden soll ( zB abschleppen oder abgeschleppt werden, liegenbleiben mit fahrzeugschaden oder auch stau ) - steht so in § 16 stvo.

von der sache her kann deswegen die verwarnung noch höher ausfallen, da man zwei ordnungswidrigkeiten begeht ( falschparken und verstoß gg § 16 stvo ).

also einfach auslassen ( noch besser erst gar nicht falsch parken ) !

bleibt mir gewogen ...
euer kling