Sonntag, 5. Februar 2023

der vermummte karnevalist ...

der fall:

stephane ist leidenschaftlicher karnevalist in seiner nicht gerade als karnevalistische hochburg bekannten kleinstadt im rheingau. gemäß dem motto << meins bleibt meins >> hat er sich im lauf der jahre eine stattliche anzahl von jeckenkostümen zugelegt, die er sorgfältig sammelt und weder tünnes noch schäl zu leihen vermag.

dieses jahr entscheidet er sich, am rosenmontagsumzug sein ihm von seinem verstorbenen freund taxi edgar vererbtes ganzkörperkostüm << känguru >> zu tragen, welches neben einer über das gesicht zu ziehenden schnauze auch mit einer gewaltigen rückenwirbelverlängerung und einem passablen beutel ausgestattet ist.

dermaßen kostümiert, fährt er mit seinem auto in die stadt und nimmt zur begeisterung der rheinischen aborigines als känguru an dem umzug teil. auf der rückfahrt wird er - obwohl nüchtern - angehalten ( ok, ,welches känguru fährt schon auto ? ).

wegen seiner teilnahme am umzug und des fahrens unter kostümeinfluß wird er seitens der ( übrigens ja irgendwie auch kostümierten ) beamten angezeigt.

der staasanwalt meint ...

ein faschingsumzug ist eine öffentliche versammlung unter freiem himmel und durch das ganzkörper kostüm ist stephane allenfalls als känguru jack erkennbar, aber nicht als stephane. er hat sich deswegen nach § 17a des versammlungsgesetzes wegen verstoßes gegen das vermummungsverbot strafbar gemacht.

kling sagt ...

so einfach ist das nicht !

richtig ist zwar, daß es bei öffentlichen versammlungen unter freiem himmel verboten ist, eine aufmachung zu tragen, die die feststellung der idendität erschwert - oder im falle unseres kängurus sogar verhindert ...
insoweit läge hier ratio legis tatsächlich ein verstoß gegen das vermummungsverbot vor. aber vor § 17a steht halt noch der § 17, der ausnahmen vorsieht. dazu gehören insbesondere traditionelle volksfeste und damit auch faschingsumzüge inklusive verkleideter kängurus. stephane wäre deswegen wegen der teilnahme am umzug nicht zu bestrafen !

er ist aber mit einer ganzkopfkänguruschnauzenverkleidung zum umzug gefahren und hat damit - wie es nun mal bei kängurus so üblich ist - sowohl sicht als auch gehör beeinträchtigt. das aber ist ( vielleicht nicht in australien, aber im rheingau ) nach § 23 stvo eine ordnungswidrigkeit und bußgeldbewehrt ...

also wird stephane´s kängurubeutel immer noch durch ein wenig spaßiges bußgeld geleert werden !
 
bleibt mir gewogen ...

euer kling