Sonntag, 15. August 2021

csd trifft broa


 







der fall:

stephane ist rechtsanwalt sowie gleichzeitig syndicus des örtlichen lesben- und schwulenverbandes ( lsvd ) und war rege mit der planung des gestrigen christopher street day am 14.08.2021 in mannheim beschäftigt.

passend zum csd erstellte er einen werbeflyer für seine kanzlei, die ihn zusammen mit seinen << jungs und mädels >> in entsprechendem outfit zeigt, wobei auch seine kanzleiadresse nebst angebotenen diensten aufgeführt ist.

der flyer wird großzügig in entsprechenden szenelokalen verteilt und auch in einschlägigen foren ausgelegt.

pierrette ist ebenfalls anwältin, trägt gerne graue strickpullis mit birkenstock und residiert mit ihrer kanzlei im selben haus, in dem auch stephane sein wohlfrequentiertes büro hat.

privat ist sowohl sie als auch ihre ehe zerüttet, denn ihr mann hat sie kürzlich verlassen, weil er sich in eine dragqueen verliebt hat.

zugleich hat er auch unerwartet für pierrette ( die es eher nach der luther´schen sexdoktrin hielt ) seine geschlechtliche vorliebe gewechselt, mit der pierrette deswegen einen  - im wahrsten sinn des wortes - << umkehrschluß >> gemacht und sie verlassen.

die von männern oder was auch immer enttäuschte pierrette findet zufällig einen der werbefyler des stephane und denkt sich, daß sie nicht in der christopher street in greenwich village residiert und man schon gar nicht mehr das jahr 1969 schreibt !

dessen werbeflyer stellt deswegen einen verstoß gegen die anwaltlichen berufspflichten dar, insbesondere aber einen wettbewerbsverstoß gemäß des § 43b der geltenden anwaltlichen berufsordnug ( brao ), und den bringt sie auch dem anwaltsgericht und der staatsanwaltschaft zur kenntnis.

der staatsanwalt meint ...

da hat die pierrette recht !

§ 43 brao legt es dem anwalt auf, in seinem beruf die pflichten und die würde zu bewahren, die ihm seitens seines berufsstandes auferlegt ist.

da stephane in seinem flyer weder bewußt unwahrheiten verbreitet, noch herabsetzende äußerungen verbreitet ( mal von pierrettes seelenleben abgesehen, deren mann sich zu einer dragqueen hingewandt hat ), liegt ein verstoß gegen das sachlichkeitsgebot des § 43a brao zwar nicht vor.

aber ganz dicke hat hier der stephane gegen das wettbewerbsverbot des § 43b brao verstoßen, denn ein kanzleiflyer mit motiven des csd stellt eine werbung dar, die nichts mit dem anwaltsberuf zu tun hat, sondern nur die << niederen >> instinkte des menschen anspricht. und mit kunstfreiheit ( nur falls stephane auf diese idee käme ) hat das schon mal garnichts zu tun !

stephane wird deswegen zu sanktionieren sein und auch das anwaltsgericht wird dann ein wörtchen zu reden haben ...

kling sagt:

so einfach ist das nicht !

§ 43b brao sagt:

 Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet
und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

man könnte darüber streiten, ob es sich hier um einen wettbewerbsverstoß handelt, wenn stephane zB ein mit erbrecht oder verkehrsrecht ( nein, nicht solcher verkehr ! ) wäre, denn dann wäre die bezugnahme zum csd doch recht weit hergeholt.

aber stephane ist auch syndicus des lsvd und vertritt entsprechende mandanten. der flyer zeigt mit seinen motiven genau das, womit stephane in beruflicher hinsicht zu tun hat. zugegebener maßen etwas plakativ, aber gleichwohl inhaltlich und sachlich korrekt.

insoweit wird pierrettes vorstoß keinen verstoß des stephane begründen !

bleibt mir gewogen ...
euer kling




Sonntag, 8. August 2021

mord beim sport oder - der strafrechtlich auffällige athlet ....










der fall:
heute ist der letzte tag der olympischen spiele 2020 ( 2021 ) und stephan fühlt sich zu körperlicher betätigung motiviert.
als urmannheimer sieht er, daß heute die adac kart masters in mannheim stattfinden und springt mitsamt sporttasche nebst helm in das taxi und bittet ihn zum kartrennen zu fahren.
fehlende bildung rächt sich und so erfährt stefan, der auf der fahrt eingedöst ist, erst vor ort anhand der taxirechnung von dem fahrer schumachers ihrn michael, daß mannheim ( auch ) ein vorort von kerpen mit seiner berühmten kartbahn ist.
stephane freut sich trotzdem, ist schnell in sein rosa sportdress geschlüpft, rennt zur aufgebauten kartbahn und zieht sich eine startnummer.
verärgert sieht er, daß sein ewiger kontrahent, der staatsanwalt, nicht nur auch zum rennen kam, sondern auch noch eine nummer vor ihm gezogen hat - er beschließt, diesen vorsprung recht bald aufzuholen.
beim le mans start rammt er - auf sein auf ihn wartendes kart zurennend - versehentlich die ebenfalls vor ihm startende pierrette.
diese verrenkt sich ein bein und liegt nun - statt auf dem siegertreppchen zu stehen - auf der verlierertrage des roten kreuzes.
den staatsanwalt kann er während des rennens überrunden, dieser erschrickt aber so sehr, daß er nicht nur über das ziel, sondern auch die leitplanke hinausschießt und sich deswegen zu pierrette auf die benachbarte trage gesellen muß.
der staatsanwalt meint …
lieber stephane, das hättest du mal besser gelassen und mich lieber auf das siegespodest gelassen.
so muß ich meinen freund bei der für kerpen zuständigen staatsanwaltschaft köln  bitten, dich zu sanktionieren, denn du hast die pierrette gerammt und mich aus der bahn gedrängt !
kling sagt …
so einfach ist das nicht !
grundsätzlich gilt das strafrecht auch im sport und früher vertrat man sogar die auffassung, daß schon alleine mit der teilnahme an sportlichen veranstaltungen in eventuelle verletzungen eingewilligt wird ( § 228 stgb ).
das wollte man so aber doch nicht stehen lassen und unterscheidet heute nach der rechtswidrigkeit des (un)sportlichen verhaltens im einzelfall - und wie soll das gehen ?
1) bei den kampfsportarten, zB boxen und ähnliches sind verletzungen bekanntlich sogar gewollt und werden deswegen dann nicht sanktioniert, wenn sie unter beachtrung der regeln erfolgen. dann wäre sogar ein tötungsdelikt straflos …
2) bei den mannschaftssportarten ( zB fußball, handball, hockey, etc ) - die im weitesten sinne auch zum kampfsport zählen - sind wegen des kampfes mann gegen mann ( natürlich auch frau ) und dem damit verbundenen körperlichen einsatz verletzungen unvermeidlich und in der regel bei einhaltung der regel ebenfalls straflos.
hier allerdings werden grobe regelverstöße grundsätzlich dem strafrecht unterworfen, außer das ergebnis ist nicht vorhersehbar ( zB grobes faul und tod des spielers ).
3) bei den sportarten << nebeneinander >> ( zB wettlaufen, skifahren, etc und eben auch kartfahren ) wird die gleiche anlage oder ähnliches benutzt und es gilt sinngemäß das gleiche; also strafbar, wenn vorsätzlicher oder fahrlässiger regelverstoß.
und was bedeutet das nun für unseren stephane ?
das kartfahren zählt zu den sportarten nebeneinander, siehe also ziffer 3).
die pierrette hat er versehentlich gerammt, also liegt grundsätzlich eine fahrlässige körperverletzung vor.
da man beim le mans start aber nun mal zum kart rennen muß ist das versehentliche rammen der pierrette nicht strafbar ( anders wäre es gewesen, wenn er sie absichtlich gerammt hätte, aber das macht unser stephane nicht ).
daß unser staatsanwalt beim rasenden überholmanöver unseres stephane erschrickt, ist stephane nicht anzulasten. das überholen gehört beim diesem sport ausdrücklich dazu und solange unser kartfahrer den gegner nicht absichtlich von der bahn drängt, handelt es sich um ein regelgerechtes verhalten.
wenn der stephane allerdings auf dem siegerpodest die champagnerflasche versehentlich jemanden auf den kopf fallen lassen würde, dann wäre das eine nicht vom sport gedeckte fahrlässige körperverletzung.
da stephane aber nur vierter wurde, geht er aus diesem sportlichen sonntag straffrei hervor.
bleibt mir gewogen
euer kling

Sonntag, 1. August 2021

was der digitale exhibitionist mit facebook zu tun hat ...




der fall:

stephane ist verzweifelt - kaum 24 jahre alt leidet er unter einer krankhaften zuckerbergdiabetes und muß in ein sanatorium ohne internet, um seine trafficwerte zu reduzieren.

er ist immerhin mann´s genug um sich ins schweizer hochgebirge zu begeben, um dort fern von bit und byte in der providerfreien klinik des zauber(zucker)bergs von face zu face so manches book zu lesen und digital enthaltsam zu leben.


zurück vorm heimischen iMac und WorldWideWiedergenesen ( am heutigen sonntag, den 01.08.2021, ist übrigens tag des www, ins leben gerufen 1989 über das CERN ) erleidet er prompt einen rückfall und sieht voll entsetzen im zuckerberg´schen universum ein von ihm nicht zur weitergabe genehmigtes bild von seiner jeglichen süßlichen stofflichkeit beraubten zuckerschnecke, das er anläßlich der << ich geh jetzt mal in kur >> party kurz vor seinem off ins netz stellte.

da seine ihre süßlichkeit droht, sich voll des bitteren grams auf den faceberg mit natreen´schen süßstofftabletten das leben zu nehmen und er nicht will, daß bei ihr jegliche restsüße verlustig geht, entschließt er sich, den auch nicht gerade in zuckerwatte gepackten berg mit hilfe der justiz abzutragen und erstattet gegen den heiligen berg anzeige wegen verstoßes gegen das urhebergesetz und allem ähnlichen.

zu hilfe kommt ihm die seit fast fünf jahren ständig erneut in fb veröffentlichte gemeinsame verlautbarung der zuckerbergdiabetiker, die er teilen soll und als grundlage seiner anzeige dient.

es wird hier vorausgesetzt, daß diese jeder kennt und spätestens bei kling´s erläuterungen den weh zurück ins gedächntis findet.

der staatsanwalt meint ...

ich bin weder im internet noch bei facebook und nutze noch dos ( zB verschiebt er eine datei auf seinem 84er dosRechner mit dem befehl: << copy c:/zucker/beschwerdedatei.txt c:/berg/beschwerdedatei.txt >>. überhaupt muß ich noch meine 8'' floppy disk formatieren und das ganze geht die strafjustiz nichts an ...

kling sagt ...

ich nutze drag and drop, bin cloud orientiert und deswegen ist diese zu teilende erklärung schwachsinn - wir nehmen sie mal auseinander:

also, zunächst lesen wir Artikel I. ( ... ) des strafgesetzbuches

- artikel gibt es im deutschen strafgesetzbuch nicht ( nur paragraphen ) - übrigens auch nicht in amerika ( dort chapter, sections und titles - und vor allen dingen case law )
- artikel I gibt es im grundgesetz, betrifft die menschenwürde und richtet sich keinesfalls gegen deinen zuckerkegel
-> vergiß es !

weiter geht es mit 111, 112 und 113 des strafgesetzbuches

- (§) 111 betrifft die öffentliche aufforderung zu straftaten ( wenn du da ein urheberrecht hättest, ginge das verfahren eher gegen dich als unser zuckerportal )
- (§) 112 gibt es im strafgesetzbuch nicht mehr ( im reichsstrafgesetz betraf dies straftaten gegen soldaten und marineangehörige ); die zuckerberg´sche jacht gilt hier nicht
- (§) 113 bestraft den widerstand gegen vollstreckungsbeamte ( unser mark ist aber kein vollstreckunsgbeamter, zumal fb ja kostenfrei ist )
-> vergiß es !

was sich zumindest gut und unverständlich ( deswegen halt gut ) liest, ist UCC 1-308 und UCC 1-103

- UCC ist aber kein zuckerwert, sondern die abkürzung für uniform commercial code
- dies war der versuch eines einheitlichen handelsgesetzbuches aus den 40er jahren vor allen dingen für die usa ( im wesentlichen nicht rechtsverbindlich )
- die UCC 1-103 und UCC 1-308 betreffen gegenseitige verträge, aber gerade nicht im bereich des dolce vita in der fb community
-> vergiß es !

kommt noch das statut von rom und das hat auch wenig mit dem pabst ( der zwar vom ölberg aber nicht vom zuckerberg spricht ) zu tun ...

- das statut von rom ist ein völkerrechtlicher vertrag, der die grundlage für den internationalen strafgerichtshof darstellt
- betrifft völkermord, kriegsverbrechen und verbrechen gegen die menschlichkeit
- man kann facebook viel unterstellen, das wäre aber des schlechten zuviel, also
-> vergiß es !

stephane muß also verstehen - seine ( und damit auch deine ) fb mitgliedschaft ist kein unbedenkliches zuckerschlecken:

- wenn du bei facebook mitmischst, akkzeptierst du die vertragsregeln ( terms of policies )
- wenn du die umfrage mitmachst, welches dein oechslegrad beim jahrgangswein wäre, mußt du wissen, daß das auch deine mitwinzer erfahren 
- ( geteilte und gepostete ) statusbeiträge von welcher art auch immer ändern daran nichts
- du bist selbst schuld und verantwortlich für das, was du in facebook stellst ( sage ich auch auch immer meinen töchtern )

du kannst das übrigens auch auf meiner homepage unter << zu den medien / facebook >> nachlesen ...

bleibt mir gewogen ...
euer kling

Sonntag, 11. Juli 2021


 








und weil gerade alle in urlaub fahren anbei ein link zu den wichtigsten bußgeldkatalogen europas.

klicke hier ...

bleibt mir gewogen

euer kling

www.steffenkling.de

Sonntag, 27. Juni 2021

Sonntag, 20. Juni 2021

das gefälschte dfb trikot
















der fall:

stephane freut sich, denn er konnte günstig an pierrette´s ticket für das gestrige spiel der deutschen nationalelf gegen portugal in münchen herankommen ( ihr erinnert euch, pierrette ist beim korsofahren im kofferraum stehend aus selbigem gefallen ).

da er sich auch äußerlich zur elf bekennen will, kaufte er sich vor der abfahrt beim etablierten straßenhändler << real fakes >> an der ecke ein original trikot des dfb für die ( auf 2021 verschobene ) em 2020 zu einem supergünstigen preis. dieses hatte er dann auf dem weg nach münchen schon stolz in den zügen gen bavaria präsentieren wollen.

in der gluthitze am mannheimer bahnhof stehend fiel stephane einem beamten der bahnhofspolizei auf, weil er trotz der drückenden schwüle nicht schwitzte.

der gewiefte beamte vermutete sogleich ein organotin getränktes trikot und roch, bzw gerade nicht, eine fälschung des trikots und einen verstoß gegen urheberrechtliche bestimmungen.

er kettet stephane deswegen im andachtsraum der bahnhofsmission an, weil er denkt, der staatsanwalt wird ihn schon recht ins gebet nehmen.

der ( herbeigeeilte ) staatsanwalt meint …

wackerer gendarm, stephan hat den hehren gedanken des fußballs mit füßen getreten und du hast ein schweres verbrechen aufgedeckt.

stephane hat ein gefälschtes trikot erworben, trägt es und hat sich damit wegen betruges und verstoßes gegen das markengesetz strafbar gemacht.

außerdem läuft er mit giftigen chemikalien durch die gegend.

er bleibt erstmal in gewahrsam, bis wir wissen, wer gewonnen hat.

wenn deutschland verliert, muß stephane zur strafe nach dem spiel mit dem deutschland trikot durchs portugisiesche viertel nach hause laufen und der strafbefehl geht ihm auch noch zu.

kling meint …

so einfach ist das nicht …

richtig ist, daß trikotplagiate mit giftstoffen durchsetzt sein können ( wie zB unser oben genanntes organotin, das zwar schweißgeruch unterbindet, dafür aber heftig an die nerven geht ). dazu gerne auch etwas von dem weichmacher nonylphenol, der ebenfalls toxisch wirkt.

dies allein bedeutet für den stephane als träger allerdings keinen erfüllten straftatbestand.

und solange stephane das gefälschte trikot nur zum eigengebrauch erwirbt und trägt, macht er sich ebenfalls nicht strafbar.

das gilt übrigens auch, wenn er weiß, daß es sich um ein plagiat handelt.

anders wäre das allerdings, wenn stephane nicht nur für sich, sondern gleich für den ganzen fanclub kauft, in dem er mitglied ist. das wäre dann nämlich gewerblicher handel, selbst wenn er diese zum selbstkostenpreis weitergibt, also nichts verdient.

wenn ihr übrigens wissen wollt, woran man ein echtes trikot erkennt, dann geht mal zu


nun, bleibt mir gewogen
euer kling


Sonntag, 13. Juni 2021

die strafbarkeit beim corsofahren


der fall:

stephane ist hektisch - gerade hat italien im auftaktspiel der verschobenen EM gewonnen und er ist mit italienischen kumpels zum corsofahren rund um die mannheimer quadrate verabredet.

um schon vor dem ersten spiel der deutschen nationalElf flagge zu zeigen, hat er vormittags er seinen fiat gol 7:6 mit schönen großen deutschland flaggen geschmückt, die rund um sein auto die anderen fahrer ganz schön im abseits stehen lassen.

natürlich hat er auch für die pyrotechnik gesorgt, um das korso feeling für die sinne ( hupen, posen & böllern ) der wohlverdienten multilateralen climax zuzuführen.

im wahrsten sinne des wortes mit böllern und schreckschußpistolen bewaffnet geht die reise los, wobei pierrette der sicherheit wegen im weit geöffneten kofferraum neben den böllern platz nimmt, um diese rechtzeitig zu zünden.

seine freunde aus der clique << die 4+4+2 kette >> nehmen zusammen mit ihm im und auf dem auto platz, was die sitzverhältnisse enorm erleichtert, zumal man auch auf den fensterholmen bequem jubeln kann. hupend und schießend, fröhlich das vorderauto anstupsend, genießt man den innerstädtischen kreisverkehr.

da stephane schon den ganzen tag vino rosso genossen hat, nutzt er den stau, um sich kurz am brunnen des mannheimer stadtwahrzeichens, den wasser(lassen)turm zu erleichtern.

dabei wird er von der polizei kontrolliert, zumal pierrette, beim bremsen aus dem kofferraum fallend, versehentlich den böller in die geöffneten fenster des fiat fallen ließ, was selbigen zu einem riesenböller umfunktionierte und stephane´s deutschlandfahnen unter dem jubel der vor der pizzeria sitzenden italienischen freunde zu bandieras al forno machte.

der staatsanwalt meint …

zunächst mal gar nichts, denn er wird an diesem wochenende von seinem italienischen kollegen malogno conte vertreten, der gerade an einem europäischen austauschprogramm teilnimmt.

der geneigte procuratore meint << tutto bene >>, fußball ist fußball und auch wenn wir gewonnen haben, dann soll der fluch des grün weiß roten corsaren eben beim schwarz rot goldenen corso zuschlagen …

kling meint …

so einfach ist das nicht !

zwar ist richtig, daß es keine ausdrückliche regelung gibt, die den autokorso verbietet. er wurde - tatsächlich - anfang der 60er von südländischen gastarbeitern eingeführt und unterliegt strengenommen der gesetzlichen regelung einer demonstration ( und müßte angemeldet, genehmigt, etc werden) und dem § 30 stvo. aus gründen der sozialadäquanz wird er aber toleriert.

das war´s aber auch schon - stephane nimmt uns mit auf eine rundreise rund um die straßenverkehrsordnung ( stvo ) und das strafgesetzbuch ( stgb ), wir streifen außerdem das waffengesetz nebst sprengstoffgesetz und landen noch bei den bußgeldrechtlichen vorschriften. und wenn´s knallt, dann kommt sogar noch das straßenverkehrsgesetz ( stvg ) ins << spiel >> nach dem spiel !

stephane´s kriegsflaggen richten sich nach § 22 stvo - laienhaft nur bis ein meter nach hinten herausragend erlaubt, darüber weiter rote fahne, weil es ansonsten die rote karte gibt. nachts muß die fahne - soweit länger als 40 cm - beleuchtet sein. nach vorne oder seitlich sind keine abstehenden fahnen erlaubt.

hupen ohne grund ist zwar nach § 16 stvo verboten - bei tausenden hupenden corsofahrern wird es aber schwieirig mit dem erklären, weshalb das ganze auch toleriert wird.

selbtsverständlich verbietet die stvo aber, daß man nicht angeschnallt ist, sich jemand auf´s dach setzt, sich aus dem fenster lehnt oder im kofferraum feiernde entspannung sucht.

womit wir bei pierrette und ihren böllern und schreckschußwaffen sind. die böller fallen unter den bußgeldkatalog des sprengstoffgesetzes des jeweiligen bundeslandes, sind aber grds beim autocorso und umfeld verboten. die schreckschußpistole unterliegt dem waffengesetzlichen vorbehalt und darf ebenfalls nicht benutzt werden.

natürlich keinesfalls erlaubt ist alkohol am steuer, sei es aus freude oder aus mitleid - hier habt ihr ja schon einige posts in kling´s blog lesen können.

womit wir beim verbot des wildpinkelns sind, das nicht nur ( wenn überhaupt ) beim reduziert stattfindenden public viewing ( wenn es nicht gar ein solches je nach größe der eigenen körperlichen vuvuzela ein solches ist ) gilt, sondern auch bei der kurzen erleichternden rast am pinkelbaum. hier gilt § 183a stgb, der das als öffentliches ärgernis darstellt.

zu guter letzt ganz wichtig der hinweis auf §§ 7, 16 und 18 stvg, der dem fahrzeughalter die haftung für durch ihn oder sein fahrzeug verursachte schäden auferlegt.
also, wenn deutschland im spiel ist und auch noch gewinnt - vorsicht !!!

nun, bleibt mir gewogen
euer kling