Sonntag, 11. August 2019

der vergewaltigte mann



der fall zur vergewaltigung, oder - wenn man weiblein mit männlein verwechselt:

stephane ist sauer ! seine freundin, ihres zeichens ausgeprägte nymphomanin hat ihn - der doch jeglicher promiskuität abhold ist - wegen der örtlichen fußballmannschaft verlassen und ihm im << schlußmachzettel >> vorgeworfen, er sei im wahrsten sinnes des wortes nicht zu unrecht der größte fan der << toten hosen >> und nicht einmal an tagen wie diesen ( oder jenen ) zu standing ovations hinsichtlich ihres karmas bezüglich des kamasutras fähig ...

dementsprechend lädiert und nicht willig, die via dolosa ewiger enthaltsamkeit zu gehen sondern in gesteigerter potenz die via gra zu beschreiten, beschließt er, sich die erstbeste weibliche bekanntschaft unter umgehung des legalgeschlechtsverkehrlichen einverständnisprinzips zum (s)einseitigen koitus zu zwingen.   

so der selbstauferlegten kohabitation entgegensehend, begibt er sich in das singlelokal << stadt wien >>, welches für seine auf den tischen stehenden kontakttelephone bekannt ist, auf die suche nach einem gerade nicht geneigten aber gleichwohl geeigneten opfer seiner geplanten zur schändung führenden tat.

die flatrate der tischbauxitkontakttelephone ausnutzend gerät er rasch an die pierrette, eine ebenso schüchterne wie vollbusige blondine. an der bar der stadt wien den << cocktail der heurigen >> einnehmend kommt es schnell zum einverständnis hinsichtlich des heimbringens der pierrette durch den stephane und der unverfänglichen frage - noch´n bier im wohnzimmer ?

den ablauf bis zur tat im schnelldurchlauf beschreitend, fassen wir wie folgt zusammen:

1) stephane bemerkt im bad beim wasserlassen einen damenrasierer und schiebt selbigen pierrettes achselhaaren ( sieht man unterm top ) zu ...
2) an der wand hängen viele bilder von dem blonden 70er jahre star, wie hieß die nochmal ? ach ja, amanda lear ...
3) auf der stereoanlage laufen hits von der anderen sängerin mit der dunklen stimme, fällt mir nicht ein ! ach doch, romy haag ...
4) nach dem bier wird pierrette bierernst und zeigt stephane, daß hinsichtlich ihrer hingabe zur hergabe sowohl hopfen als auch malz verloren ist ...
5) stephane dringt nicht weiter auf pierrette, sondern nunmehr in selbige ein

9 monate später sind wir ( schwangerschaftsfrei ) beim schöffengericht, die staatsanwaltschaft hat anklage wegen vergewaltigung erhoben. stephane - nunmehr geläutert - räumt die vergewaltung ein. das gericht möchte zur verifizierung seines geständnisses ( ja so einfach geht das mit dem gestehen nicht ) zumindest das pierrettsche opferlamm hören und ruft sie in den zeugenstand.

das protokoll der gerichtsverhandlung zitierend, passierte nun folgendes:

gericht: ihr name ?
pierrette: pierretterich ( männliche form von pierrette )
gericht: sie meinten pierrette ?
pierrette ( im folgenden pierretterich ): nein, pierretterich !
gericht: wie das ?
pierretterich: was das ?
stephane ( zum verteidiger ): was jetzt ? habe ich einen mann gehoppelt ?

interludum zur entlastung der ob der aussage des pierretterich total überforderten protokollantin:

es stellt sich heraus, daß pierrette in den körper eines pierretterich geboren wurde, sich aber eher pierrettemäßig fühlte. ihren arzt besuchend erfährt sie, daß man dies heilen könne. nach einnahme einer vielzahl von östrogenen war pierretterich dann mit weiblichen rundungen nebst femininer haut und dem verlust männlicher behaarung gesegnet. zur vollendung des weiblichen glücks fehlte es nur noch an einer vaginoplastik, die sie sich vom chirurg ihres vertrauens ( und später von stephane ausnutzend ) installieren ließ. dementsprechend stellte pierretterich dann einen antrag auf korrektur ihres vornames und ihres geschlechtes im geburtenregister. unmittelbar nach dem tag des stellens des antrages begegnete pierretterich dem stephane - im weiteren siehe oben ... 

der staatsanwalt meint ...

egal, ich beantrage mal zunächst unterbrechung der hauptverhandlung zur überprüfung des rechtlichen gesichtspunktes. der richter stimmt zu und gewährt aber zunächst dem - ebenso überraschten - verteidiger akteneinsicht. 

kling sagt ...

armer stephane, wer will schon << stephan und pierretterich >> in herzform in den baum ritzen - und wenn das erst die zellengenossen mitbekommen !

dies war ein fall, den ich als ganz ganz junger strafverteidiger im jahre 1996 vor dem amtsgericht verhandeln durfte. damals gab es tatsächlich auch noch den tatbestand der sexuellen nötigung, der auf die vergewaltigung von männern anzuwenden war ( nach den damaligen vorschriften konnte nur eine FRAU vergewaltigt werden ). die anklageschrift ging aber von vergewaltigung des noch nicht als pierrette eingetragenen weiblichen opfers aus. dies mit geschwellter brust dem vorsitzenden vortragend, gab dieser einen rechtlichen hinweis dahingehend, daß dann eben eine strafbarkeit wegen sexueller nötigung des pierretterich in betracht käme, was wegen des selben strafmaßes für stephane nicht mit vorteilen verbunden war ...

kurz nach stephanes verurteilung wurde dann aber der tatbestand der vergewaltigung geschlechtsneutral gestellt ( ich liebe solche juristischen klarstellungen ), so daß ab 1997 auch männer ( und zwar nicht nur von männern ) vergewaltigt werden können, gleiches gilt natürlich auch für den umgang von hilfsmittelnutzender frauen untereinander.

im selben jahr wurde auch die vergewaltigung in der ehe anerkannt, aber nur auf antrag ( der vergewaltigten geschlechtsneutralen person ) verfolgt. 2004 kam man dann in der rechtsprechung überein, daß ein antrag nicht mehr erforderlich ist und die tat von amts wegen verfolgt wird ...

fest steht damit, daß ein mann entweder von einem mann, aber auch von einer frau vergewaltigt werden kann und ( hilfsmittelbezogen ) selbstverständlich auch eine frau von einer frau. das strafmaß wird überall und geschlechtsneutral zu finden sein ...

und was ist nun mit pierrette, bzw pierretterich ?

dem ehemaligen pierretterich verhilft das transsexuellengesetz von 1980 zum pierrettemäßigen dasein. unter dem vorliegen bestimmter voraussetzungen kann er sowohl sein geschlecht als auch seinen vornamen im geburtenregister ändern lassen ( tatsächlich war bis dahin MARIA der einzige weiblcihe name, den ein mann tragen durfte ).

das tsg soll den pierretterichs unter uns, also menschen mit von ihrem ursprünglich festgestellten geschlecht abweichender geschlechtsidentität (transsexualität) die möglichkeit geben, rechtlich in der zu ihrer empfundenen geschlechtsidentität passenden geschlechtsrolle anerkannt zu werden.

ob das allerdings unseren stephane zu lustvolleren träumen verhilft, mag mal dahinstehen !

bleibt mir gewogen ...
euer kling

 

Sonntag, 4. August 2019

die ha < raki > ri torte - hasskriminalität & strafzumessung



der fall zur hasskriminalität in der strafzumessung:

stephane ist ein mulitkulti, lebt nach dem prinzip big apple und hat jede menge ausländische freunde, die ihn auch gerne zu ihren festen einladen. er spricht 12 sprachen ( darunter auch monnemerisch, pfälzisch und den besonders schwierigen dialekt der saarländer ) und findet deswegen auf jeder feier schnellen anschluß.

so ist er auch auf eine türkische hochzeit eingeladen, der er mit bedenken entgegensieht, weil dort zumindest in der regel kein alkohol ausgeschenkt wird. er beschließt deswegen, das allgemeine gedränge bei der kolonya begrüßung der gäste auszunutzen und eine flasche raki zum gefälligen verbrauch in den festlich geschmückten saal zu schmuggeln.

beschwingt von der musik der duval zuma ( ok, pauke und trompete ) tanzt er nach dem ha<raki>ri genuß einer halben flasche seiner weintrauben anissamen mischung begeistert < halay > rufend beim rundtanz mit.

mit alkoholisierten schwung in die siebenstöckige hochzeitstorte fallend, zerbricht diese in sieben teile, was bei den teilnehmern des am abend zuvor gefeierten henna abends ( das feminine gegenteil des junggesellenabschieds ) zu lautem wehklagen führt. der erboste bräutigam stellt stephane zur rede, droht ihm sowohl mit dem raus- als auch dem wurf eines tortenstücks, woraufhin stephan dem verhinderten naschkater mit der flasche des türkischen nationalgetränkes niederstreckt und anschließend sowohl raki- als auch schweißgebadet die örtlichkeit verläßt.

der staatsanwalt meint ... 

da wird stephan ganz schön eines auf den fes bekommen, denn im rahmen der strafzumessung der ( hier unzweifelhaft vorliegenden gefährlichen körperverletzung ) wird zu berücksichtigen sein, daß er als deutscher bürger einen ausländischen mitbürger unter mißachtung dessen gepflogenheiten grundlos verletzt hat und damit seine ausländerfeindliche gesinnung zur schau gestellt hat. dies ist neuerdings ( explizit ) strafschärfend zu beachten und findet sich expressis verbis in § 46 II StGB.

kling sagt ...

so einfach ist das nicht !

das gericht hat bei der strafzumessung alle für und gegen den täter sprechenden gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. diese sind zumindest grobflächig in dem § 46 absatz 2 stgb verklausuliert und in beiden richtungen neutral gehalten.

tatsächlich wurde im august 2015 - von der bevölkerung nahezu unbemerkt - diese wichtige vorschrift für die verteidiger unter uns geändert und dahingehend modifiziert, daß seit diesem zeitpunkt bei der strafzumessung << besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende >> ziele und beweggründe zu berücksichtigen sind. wichtig zu wissen ist, daß das deutsche strafrecht grundsätzlich auch für straftaten gilt, die ein ausländer im bereich des deutschen strafrechts begeht - die regelung gilt daher für alle täternationalitäten !

nun, die straftäter unter meiner geneigten leserschaft werden schnell entdecken, daß es sich hierbei erstmals bei den strafzumessungsgründen um eine rein strafschärfende formulierung handelt, die im falle der anwendung zuharscher bestrafung führen kann.

in unserem fall allerdings sind sich stephane und unser türkischer bräutigam nicht in ihrer funktion als vertreter verschiedener kulturen ins gehege gekommen und auch ist stephane nicht der klassische um sich schlagende politisch radikale. selbst wenn nämlich der bräutigam statt bekir bey efendi nun carl herrdegen gehießen hätte, wäre der tortenfall auf einer gleichnationalgeschlechtlichen hochzeit grund für törtlichtätliche auseinandersetzung gewesen.

es fehlt deswegen der erforderliche innere zusammenhang zwischen der ( ausländerfeindlichen ) gesinnung des täters und der letzten endes ausgeführten tat. zwar gefährdet die tat des stephane den ehefrieden, aber gerade nicht den rechtsfrieden aufgrund der des selbigen bedrohenden gesinnung des täters.

der richter wird deswegen im rahmen der strafzumessung keine moralisierenden erwägungen anzustellen haben, so daß stephane << nur >> wegen der gefährlichen körperverletzung zu lasten des tortenverlustig gegangenen bräutigams zu verurteilen sein wird ( wobei auch hier eine mindestfreiheitsstrafe von 6 monaten ohne die möglichkeit einer geldstrafe im raume steht; natürlich gibt es auch hier möglichkeiten um doch zu einer geldstrafe zu kommen, aber das klären wir in einem anderen post ).

nun, bleibt mir gewogen
euer kling