Sonntag, 23. August 2020

der sperrmüllfall

 






















der fall:

stephane ist vorsitzender des kegelclubs in seinem wohnort und betreut außer außergeschlechtlicher weise neben den ehefrauen der neun vereinskegel auch das neunkegelvereinsheim.

nach einer durchzechten nacht hat er sich neben einem beim kegeln ausgekugelten arm auch betrunkener art und weise dergestalt an der einrichtung zu schaffen gemacht, daß nun eine totalrenovierung des vereinshauses ansteht.

die eifersüchtigen vereinsmitglieder, die ihren verein sinniger weise << die neun kegel >> nennen, bestehen darauf, daß er die kosten zu tragen hat.

stephane entschließt sich deswegen, sich neu einrichtender weise auf dem sperrmüll zu bedienen, der an diesem abend in seiner straße stattfindet.

mit seinem bollerwagen durch die straße ziehend, hier und dort ein stühlchen oder ein tisch´chen aufladend, gelangt er schließlich an das haus der pierrette, einer gescheiterten kunstmalerin.

diese hatte mehrere ihrer epochalen kunstwerke zur abholung durch die müllabfuhr bereitgestellt, weil weder sie noch die nachwelt diese als weder kunst- noch wandgerecht zu bezeichnen vermochten.

spontan kommt stephane auf die idee, das keglerheim mit pierrettes gemälden zu zieren und bedient sich neben der am straßenrand stehenden gemälde auch zweier farbverspritzter stühle, die pierrette als palette nutze.

pierrette, farbrührend am fenster stehend, sieht die dreistigkeit des stephane und eilt vor die tür, um ihn an der mitnahme der künstlerischen machwerke und der stühle zu hindern.

dieser stellt sie aber nicht zurück weil er die bilder behalten will und entfernt sich.

tage später wird er von der polizei ermittelt, weil er die bilder über eine internet plattform versteigern will.

der staatsanwalt meint ...

klarer fall, diebstahl, die bilder gehören entweder ( und immer noch ) pierrette oder ( schon ) den städftischen entsorgern, keinesfalls aber stephane.

kling sagt ...

so einfach ist das nicht !

zunächst mal haben wir juristen eine tolle definition für sperrmüll, die sich sicherlich für den einen oder anderen bollerwagen ziehenden sammler nicht recht erschließen will.

diese steht nachvollziehbar in der abfallsatzung ( kann je nach verwaltungsbezirk auch so ähnlich heißen ) und sagt:

sperrmüll sind feste abfälle ( gewußt ? nullplural -> einzahl = mehrzahl ), die typischerweise in privaten haushaltungen anfallen, die wegen ihres umfanges oder ihres gewichtes auch nach zumutbarer zerkleinerung nicht in die im entsorgungsgebiet vorgeschriebenen behälter passen und getrennt vom hausmüll eingesammelt und transportiert werden ( also das sage nicht ich, sondern die satzung ). 

nach der zweckdeutung dieser vorschriften gibt deswegen die pierrett'sche sperrmüllentledigerin nicht etwa ihr eigentum auf ( dann dürfte stephane das ohne probleme mitnehmen ), sondern stellt es ausdrücklich durch die mitnahme der offiziellen entsorger - und nur dieser - bereit.

dies ist die offizielle haltung der städtischen entsorgungsbetriebe, so daß stephane hier sowohl an den bildern als auch den stühlen einen diebstahl begangen hat.

tatsächlich hat bislang noch kein gericht einen bollerwagen ziehenden mülldieb verurteilt, aber ein gewisser grundsatz hat sich doch herausgebildet.

bei allgemeinen gegenständen, zB stühlen, tischen, etc dürfte das tatsächliche interesse des sich der müll entledigenden gering sein, ob der stuhl auf dem müll oder in stephane´s vereinsheim zwischen den kegeln landet.

bei höchstpersönlichen gegenständen ist das allerdings anders. hierzu gehören zB kontoauszüge, briefe, etc ( wobei allerdings der, der seine kontoauszüge auf den sperrmüll wirft, wenig mitleid verdienen dürfte ). und dazu gehören auch kunstwerke, die ein künstler eben gerade nicht für die nachwelt erhalten wissen will.

deswegen darf stephane das vereinsheim mit den stühlen der pierrette schmücken, die bilder aber hat er rechtswidrig entwendet, also gestohlen ...

bleibt mir gewogen
euer kling



Sonntag, 16. August 2020

die leiche in der wildschweinfuttertonne

 

 

der fall zur strafvereitelung:

stephane ist zusammen mit seiner neuen flamme pierrette an einem freitagabend bei seinem freund didi in dessen im wald gelegenen fortshaus beim heimatknödeltag.

inspiriert durch form und größe der riesenknödel und dem tischdekorierten kerzenlicht macht er zusammen mit pierrette - fröhlich candles in the wind vor sich hinsummend - einen spaziergang im dunkeln zum nahegelegenen bismarckturm.

dort angekommen, will er sowohl den turm als letzten endes auch pierrette besteigen.

zwar gibt es keine ottomanen am vom bismarckturm, aber auf der aussichtsplattform geräumige bänke für ( in diesem falle danach ) erschöpfte lustwandler.

auf der plattform angekommen ist pierrette aber vom treppenklettern so erschöpft, daß ihr jegliche lust am weiteren besteigen ( lassen ) abhanden gekommen ist.

 stephane allerdings ist angesichts der vorfreude auf das erklimmen der pierrett´schen wollust schon längst über seine endorphin grenze zum testosteron überschuß gelangt und beschließt angesichts der sich verweigernden pierrette aus frust, seinen überschuß anderweitig zum abklang zu bringen.

mit diesem unterfangen im einklang schubst er seinem frustrierten plan entsprechend die pierrette über das bismarck´sche geländer.

zwar liegt pierrette nun nicht unter ihm, sondern nunmehr unter dem turm, aber er kann nicht einfach türmen, sondern muß zunächst die leiche fortschaffen, die nahezu turmhoch auf dem waldweg liegt.

stephane kommt deswegen auf die idee, den didi um hilfe zu bitten, rennt zum forsthaus und erzählt von seinem coitus interruptus an historischer stätte.

didi will natürlich nicht, daß sein weißherbstschorlevernichtender stammgast bestraft wird und erklärt sich bereit, zusammen mit stephane die pierrette auseinander zu sägen und sodann die leichenteile in die auf dem forstgelände stehende wildschweinfuttertonne zu stopfen, um diese selbigen paarhufern zur lukullischen verkostung zu reichen ( das asterix´sche singularis porcus ist nämlich ein aasfresser und deswegen  - neben didi, dem tonneninhaber - für die stephan´schen pläne geeignetes entsorgungsobjekt ).

tatsächlich hat aber wenige zeit später einer der tierischen verwerter schwer an pierrette´s abgang zu schlucken - sie liegt ihm sozusagen schwer im schweinischen magen -  und verendet mangels wiederkäuerfähigkeit ähnlich elend wie die soeben teilverspeiste.

der zum überprüfen der lebensmittelverträglichkeit der mischfuttertonnage herbeigerufene veterinär entdeckt den unappetitlichen tonneninhalt und stellt fest, daß dies zwar nicht die tonne des diogenes, diese aber gleichsam menschlichen inhaltes ist.

er verständigt deswegen in einem anfall von grauen gegenüber der humanmedizin die sogleich herbeieilende polizei.

noch vor ort räumt didi alles ein, stephane wird verhaftet und wegen mordes verurteilt. didi hat angst, was  aus der zwischenzeitlich geleerten tonne noch herauskommt ...

der staatsanwalt meint ...

mit dem mord ( zu dessen voraussetzungen in einem anderen blog ) hat didi nichts zu tun, so daß man ihn nicht gemeinsam mit stephane in eine tonne stecken darf. 

aber er wußte, was geschehen war, wollte, daß stephane nicht bestraft wird und hat ihm geholfen, die pierrette entdeckungsfeindlich zu entsorgen.

er wird deswegen nach § 258 StGB, der strafvereitelung, zu bestrafen und dafür mit freiheitsstrafe bis zu fünf jahren zu ahnden sein.

daran ändert auch nichts, daß stephane letzten endes doch überführt und verurteilt wurde, denn durch didi´s schweinerei wurden die ermittlungen für geraume zeit verzögert und das reicht für eine strafbarkeit wegen strafvereitelung.

kling sagt ...

so einfach ist das nicht !

zunächst ist didi ein saarländer und kann sich auf ein 1994 vom bundesgerichtshof bestätigtes und noch heute geltendes urteil eines saarländischen gerichtes berufen, das ausführt, daß der begriff << geraume zeit >> dehnbar und auslegungsbedürftig ist ( das ist nicht nur typisch saarländisch, sondern auch typisch für uns juristen ).  

die wenigen tage, die zwischen pierrettes tiefen fall, dem ausfall des wildschweins und dem anfall des veterinärs lagen, werden einer für die anwendung des § 258 greifenden zeitspanne nicht gerecht.

deswegen ist didi auch nicht wegen strafvereitelung zu bestrafen.

aber es verbleibt bei einer versuchten strafvereitelung, denn didi hat zumindest unmittelbar dazu angesetzt zu verhindern, daß stephane nicht vor den kadi muß und bestraft wird.

daß didi später doch alles erzählt hilft ihm nicht, da die tat schon ruchbar war. da § 258 neben der freiheitsstrafe auch eine geldstrafe vorsieht, könnte didi schwein haben und mit einer solchen davonkommen.

was der staatsanwalt aber übersehen hat ( und wir werden es ihm auch nicht verraten ) ist der blick in das bestattungsgesetz.

in baden württemberg zum beispiel stünde da pierrette´s entsorgung unter § 49 I nr 18 - das bestatten außerhalb eines bestattungsplatzes und nein, da gehört die tonne nicht dazu.

da der § 49 I nr 18 die pierrette im wahrsten sinne des wortes nur teilweise betrifft, wäre auch die nr 15 einschlägig, da abgetrennte körperteile weder hygienisch noch dem sittlichen empfinden entsprechend - sondern eher saumäßig - beseitig wurden. 

dies ist allerdings lediglich bußgeldbewehrt, so daß didi´d sparschwein zur beseitigung der rechtsfolgen ausreichen dürfte.

bleibt mir gewogen ...
euer kling



Sonntag, 2. August 2020

horchen im audi - was ein handy im auto mit einem cheeseburger zu tun hat ...



der fall:

stephane´s neue flamme pierrette arbeitet als telephonistin und ist auch privat ständig in der galaxy ihres iPhones unterwegs.

er ist nicht nur auf ihr neues handy, sondern auch ansonsten sehr eifersüchtig und will immer wissen, mit wem pierrette so telephoniert.

er hat deswegen die bluetooth anlage in seinem auto so eingestellt, daß pierrettes handy automatisch an die anlage angebunden wird und deren anrufe annimmt.

tatsächlich klingelt während der fahrt ins liebesnest pierrette´s telephon und stephane hört bluetoothverstärkt die stimme ihrer freundin lumia, die ihn nicht mag und immer hetzt.

voll zorn reißt er deswegen der pierrette das handy aus der hand - vergessend, daß er ja über die freisprechanlage reden kann - und liefert sich mit dem handy fuchtelnd ein streitgespräch mit lumia.

die beamten pok´in xperia und pm huawei fahren zufällig hinter stephane, sehen ihn mit dem handy in der hand telephonieren, halten ihn an und bringen den vorfall vorschriftsmäßig zur anzeige.

der staatsanwalt meint ...

tja lieber stephane, zwar bist nicht du, sondern deine anlage an telephon drangegangen, aber genau damit bekomme ich dich jetzt dran.

nach § 23 absatz 1a satz 1 darf man im ( fahrenden ) auto dann nicht telephonieren, wenn man dazu das mobiltelephon oder den hörer des autotelephons aufnehmen oder das gerät halten muß.

du hast das telephon gehalten und warst deswegen zumindest rechtlich falsch verbunden !

kling meint ...

so einfach ist das nicht !

auch die deutsche rechtsprechung geht sowohl technisch als auch geschlechtlich mit der zeit und hat bereits im jahr 2013 aus << der fahrzeugführer >> << wer ein fahrzeug führt >> gemacht. damit soll klargestellt werden, daß es auch frauen gibt, die ein fahrzeug führen 😃

im april 2016 hat zumindest das oberlandesgericht stuttgart klargestellt, daß das in der hand halten des handy beim telephonieren dann nicht gegen den § 23 verstößt, wenn keine weiteren funktionen des gerätes genutzt werden.

durch die bluetoothanlage nämlich wird die verbindung automatisch hergestellt und das handy muß gerade nicht zur annahme des telephonats in die hand genommen werden.

damit steht das handy in gleicher linie wie zB der zigarettenanzünder, das radio oder dem cheeseburger - und deren gebrauch ist auch nicht verboten.

also alles gegenstände, die, wer ein fahrzeug führt, schnell loslassen kann ( und die kommaregeln in diesem letzten satz stimmen ! ).

deswegen ist stephane hier auch nicht zu bestrafen.

aber achtung: es war ein obergerichtlicher beschluß und deswegen ist nicht sicher, ob sich dieser hält. gerade im fall der mobiltelephone erfolgen jährlich mehrer entscheidungen, die geeignet sind, die oben genannten grundsätze  anders auszulegen, was mit den immer mehr erweiterten technischen möglichkeiten der smartphones zusammenhängt ... 

also beim telephonieren im auto lieber aufpassen und im zweifel immer euren anwalt kling des vertrauens fragen ...

bleibt mir gewogen
euer kling