Sonntag, 21. Januar 2024

winterliche bußgelder ...

 


manche bußgelder gilt es insbesondere im winter zu beachten, also ließ und staune ...

nehmen wir einen durchschnittlichen wintermorgen, der dich im falle eines falles teuer zu stehen kommen kann.

deine auto ist zugeschneit und du willst es zunächst mal warmlaufen lassen ohne loszufahren. schon sind deine ersten 10.-- weg.

beim eiskratzen ist es dir zu kalt und du kratzt dir nur ein "guckloch" frei ( 10.-- ), den schnee läßt du auf dem dach und der haube liegen, weitere 25.--, und befreist auch das kennzeichen nicht von seiner winterlichen last ( kostet dich nochmal 5.-- )

endlich fährst du los und wirst erwischt, weil du keine winterreifen hast. macht für dich UND DEN HALTER 60.-- bzw 75.-- plus punkt. kontrolliert wirst du, weil du deine beleuchtung nicht entsprechend eingeschaltet hast ( 20.-- ) oder sogar zu schnell für die winterlichen witterungsverhältnisse gefahren bist ( nochmal 100.-- plus punkt ).

der morgen kann also im schlimmsten falle bis zu 245.-- und zwei punkte kosten.

wichtig auch der hinweis, daß es sich dabei zunächst um die bußgelder für die reinen ordnungswidrigkeiten handelt. kommen noch andere umstände dazu, zB behinderung oder gefährdung anderer oder gar ein unfall, erhöhen sich die bußgelder bis hin zur einleitung eines strafverfahrens.

zum glück ist heute ja sonntag ( ihr lest ja kling´s blog am sonntag ) und könnt euch für morgen früh wappnen ...

bleibt mir gewogen

euer kling

https://steffenkling.de





 


Sonntag, 26. November 2023

Driving home for Christmas

 oder die illegale verkehrskontrolle


nicht nur bei bei uns in mannheim, sondern überall laufen seit dieser woche wieder die weihnachtsmärkte.

für die feuerzangen- und glühweingemeinde ein gefährliches unterfangen, wenn man den schlitten  nach hause bringen will, aber rudolph so besoffen ist, daß du selber ziehen, bzw fahren mußt ... 

der fall:
stephane ist nach dem einkauf der geschenke auf dem weihnachtsmarkt versackt.
keiner weiß, wie es geschah, aber irgendwie wurde im verlauf des nachmittags der alkoholfreie schwarzbeerpunsch mit der am stand der pierrette sehr beliebten feuerzangenbowle verwechselt - mit entsprechenden folgen nicht nur für stephane´s gemütszustand ...

er schleicht sich deswegen unauffällig in sein auto mit dem festen vorsatz, ebenso unauffällig in unauffälligen seitenstraßen zu fahren. so gelingt es ihm auch ( leise last christmas hörend ) unauffälligst gen heimat zu fahren.

der ebenso junge wie gelangweilte polizeianwärter nikolaus sitzt mit seinem altgedienten kollegen ruprecht im streifenwagen und beschließt spontan, das nächstbeste fahrzeug zu kontrollieren. dabei kommt ihm der unauffällige stephane gerade recht ...

der staatsanwalt meint 

tja, da hat der stephane pech gehabt, aber natürlich können nikolaus und ruprecht kontrollieren, wann immer sie wollen und auch das ganze auto auf den kopf stellen. sie können sogar in stephane´s geschenktüten kucken, ob da drogen drin sind. also stephane, nicht motzen !

kling sagt:

so einfach ist das nicht !

 << einfach so >> von der polizei kontrolliert - darf die das und was dürfen sie tun ?

zunächst hilft disputieren gar nichts, denn gewisse << grundüberprüfungen >> darf die polizei ( auch ohne zwingenden anlaß ) immer durchführen. das sind natürlich insbesondere das überprüfen des führerscheins, der idendität des fahrzeugführers sowie dessen fahrtauglichkeit ( soweit zum alkohol ... ).

natürlich dürfen die beamten auch die mitzuführende sicherheitsausrüstung ( zB warndreieck, warnweste und verbandskasten ) und die betriebsfähigkeit des fahrzeugs checken.

was sie aber ohne durchsuchungsbefehl nicht dürfen, ist in den kofferraum, das handschuhfach oder mitgeführte taschen reinschauen. dies darf man ablehnen.

was nun die überprüfung deiner fahrtauglichkeit betrifft, geht es natürlich in erster linie um alkohol ( natürlich in geeigneten fällen auch drogen ).

hier greift die polizei gerne auf ( atem ) alkohol und drogenschnelltests zurück. dies darf man auch grundsätzlich ablehnen ! 

wenn die polizei dies trotzdem tut, dann hat ein solcher test vor gericht wegen der vielfältigen fehlerquellen  keinerlei beweiskraft ( und würde in dem fall, daß keine weitere blutentnahme durchgeführt wurde, sogar dazu führen, daß du nicht wegen einer alkoholfahrt belangt werden kannst ).

natürlich können aber in dem fall, in dem man einen solchen test ablehnt, die beamten bestimmen, daß du einer blutentnahme unterzogen wirst.

dazu müssen sie allerdings einen entsprechenden beschluß beim staatsanwalt oder richter besorgen ( und natürlich gibt es auch an wochenenden und feiertagen entsprechende bereitschaftsstaatsanwälte und -richter ).

ist ein solcher nicht erreichbar, dann dürfen die beamten wegen sogenannter gefahr in verzug dann blut abnehmen lassen, wenn konkrete hinweise auf alkohol oder drogen vorliegen ( zB fällst du beim öffnen der tür aus dem auto oder der zufällig anwesende drogenspürhund bekommt vor lauter olfaktorischen sinneseindrücken einen herzanfall ... ). ansonsten würden sich die beamten tatsächlich einer körperverletzung schuldig machen !

die blutentnahme wiederum MUSS von einer sogenannten approbierten medinzinalperson ( in der regel einem polizeiarzt ) durchgeführt werden, ansonsten steht wieder eine strafbare körperverletzung im raum 

bei einer blutabnahme ohne richterlichen beschluss bzw. ohne gefahr in verzug machen sich polizeibeamte der körperverletzung im amt strafbar.

letztlich solltest du in dem fall einer durchsuchung deines wagen auf ein durchsuchungsprotokoll bestehen.

hier steht dann, auf welcher gesetzlichen grundlage die durchsuchung stattfindet und ermöglicht ggf spätere beschwerden. letztlich noch dienstausweis zeigen lassen und dienstnummer notieren.

bleibt mir gewogen ...