Sonntag, 4. Februar 2024

die radarfallenapp oder - zu schnell zur prunksitzung ...


der fall:


stephane ist begeisterter ( aber armer ) karnevalist. Er nimmt über die fünfte jahreszeit an jeder erreichbaren prunksitzung in der umgebung teil, weil es da << fer umme >> reichlich schorle und fast(nachts)food gibt.
hauptberuflich verdingt er sich zu allen jahreszeiten als dieb und wechselt anlaßbezogen allenfalls das äußere gewand, bleibt aber seiner einnehmenden haltung treu.

da er selbstverständlich kein eigenes auto hat, beschließt er, eines aufzubrechen, kurzzuschließen und damit zur prunksitzung zu fahren, um sich wie üblich zu verköstigen.
wegen der ( verfluchten ) neuen alarmanlagen muß er mehrere autos ausprobieren und wegen dieser verzögerung gerät er in gefahr, zu spät zur narrenspeisung zu kommen.

da seine handy prepaid karte justament heute morgen jeglichen guthabens verlustig ging, mußte er sich bei einem passanten auf dem fastnachtsmarkt ein handy << stehlenderweise ausborgen >>. seine geschwindigkeitsüberschreitungen vorhersehend bittet er seinen beifahrer ( der nach dem karnevalistischen alkoholgenuß zurückfahren soll ), die radarfallenwarnapp - die er freudig überrascht auf dem handy gefunden hat - einzuschalten um zu checken, daß er nicht wegen des zu schnellen fahrens des diebstahls überführt wird.


auf der prunksitzung trifft er einen ihm bekannten staatsanwalt, der sein neues auto bewundert ( daß es nicht stephane gehört, weiß er ja nicht ) und zufällig seine warnapp auf dem handy ( das ihm ja auch nicht gehört - aber das weiß der staatsanwalt ja auch nicht ) entdeckt.

der staatsanwalt meint ...

das benutzen einer radarfallenapp ist eine ordnungswidrigkeit, die nach § 23 1c StVO mit einem punkt und 75.-- geahndet wird.

kling sagt ...

so einfach ist ( war ) das zumindest bis 2022 nicht !

§ 23 1c StVO sagt zwar << WER ein fahrzeug führt ... >>

aber auch wenn der beifahrer das gerät nutzt, ist das ein fehlverhalten zu lasten des fahrers. so hat es im jahr 2023 das olg karlsruhe entschieden ...

allerdings darf - rein rechtlich gesehen - das warngerät VOR fahrtantritt genutzt werden ( da ist dann halt ein gutes gedächtnis angesagt - quod erat demonstrandum ... )

so und jetzt schnell ins auto und ab zur prunksitzung ...

bleibt mir gewogen
euer kling ...


Sonntag, 21. Januar 2024

winterliche bußgelder ...

 


manche bußgelder gilt es insbesondere im winter zu beachten, also ließ und staune ...

nehmen wir einen durchschnittlichen wintermorgen, der dich im falle eines falles teuer zu stehen kommen kann.

deine auto ist zugeschneit und du willst es zunächst mal warmlaufen lassen ohne loszufahren. schon sind deine ersten 10.-- weg.

beim eiskratzen ist es dir zu kalt und du kratzt dir nur ein "guckloch" frei ( 10.-- ), den schnee läßt du auf dem dach und der haube liegen, weitere 25.--, und befreist auch das kennzeichen nicht von seiner winterlichen last ( kostet dich nochmal 5.-- )

endlich fährst du los und wirst erwischt, weil du keine winterreifen hast. macht für dich UND DEN HALTER 60.-- bzw 75.-- plus punkt. kontrolliert wirst du, weil du deine beleuchtung nicht entsprechend eingeschaltet hast ( 20.-- ) oder sogar zu schnell für die winterlichen witterungsverhältnisse gefahren bist ( nochmal 100.-- plus punkt ).

der morgen kann also im schlimmsten falle bis zu 245.-- und zwei punkte kosten.

wichtig auch der hinweis, daß es sich dabei zunächst um die bußgelder für die reinen ordnungswidrigkeiten handelt. kommen noch andere umstände dazu, zB behinderung oder gefährdung anderer oder gar ein unfall, erhöhen sich die bußgelder bis hin zur einleitung eines strafverfahrens.

zum glück ist heute ja sonntag ( ihr lest ja kling´s blog am sonntag ) und könnt euch für morgen früh wappnen ...

bleibt mir gewogen

euer kling

https://steffenkling.de