Sonntag, 23. Februar 2020

kein faschingsscherz - falschparker wider willen



falschparken wider willen, oder - warum du immer wissen solltest, wann bei dir ein faschingsumzug ist ...

du willst dem karneval entfliehen und fährst für 8 tage in den wohlverdienten skiurlaub und - nach deiner rückkehr ist dein auto weg; steht nun im städtischen autohof, du sollst den bußgeldbescheid und die abschleppkosten zahlen.

einen tag nach deiner abreise stellt die stadt ein temporäres parkverbotsschild für den am wochenende stattfindenden karnevalsumzug auf. du kannst dein auto natürlich nicht rechtzeitig wegfahren, denn - du bist ja beim après - ski ...

ungerecht ? leider nein !

schön ist es, daß allgemein anerkannt ist, daß man dir als autobesitzer natürlich eine gewisse zeit zum reagieren und zum umparken geben muß.

unschön ist es, daß die obergerichtliche rechtsprechung hier einen zeitraum von drei tagen als ausreichend erachtet.

es ist deswegen bei längeren abwesenheiten sinnvoll, jemanden aus deinem bekanntenkreis ( noch besser aus der nachbarschaft ), deinen autoschlüssel zu hinterlassen, diesen zu bitten ab und an nachzusehen und ggf umzuparken.

tip: bei einem wohlformulierten einspruch und hinweis, daß man tatsächlich von dieser rechtslage keine ahnung hatte, kann man ggf im einzelfall auf eine rücknahme des bußgeldbescheides hoffen; um den gebühren bescheid für das abschleppen wirst du allerdings kaum herumkommen.

aber wie immer kommt es auch hier auf die umstände des einzelfalles an, aber grundsätzlich solltest du immer an obiges denken !

bleibt mir gewogen
euer steffen


Sonntag, 16. Februar 2020

der vermummte karnevalist oder - kängurus im rheingau ...



der fall:

stephane ist leidenschaftlicher karnevalist in seiner nicht gerade als karnevalistische hochburg bekannten kleinstadt im rheingau.

gemäß dem motto << meins bleibt meins >> hat er sich im lauf der jahre eine stattliche anzahl von jeckenkostümen zugelegt, die er sorgfältig sammelt und weder tünnes noch schäl zu leihen vermag.

dieses jahr entscheidet er sich, am rosenmontagsumzug sein ihm von seinem verstorbenen freund taxi edgar vererbtes ganzkörperkostüm << känguru >> zu tragen, welches neben einer über das gesicht zu ziehenden schnauze auch mit einer gewaltigen rückenwirbelverlängerung und einem passablen beutel ausgestattet ist.

dermaßen kostümiert, fährt er mit seinem auto in die stadt und nimmt zur begeisterung der rheinischen aborigines als känguru an dem umzug teil.

auf der rückfahrt wird er - obwohl nüchtern - angehalten ( ok, ,welches känguru fährt schon auto ? ). wegen seiner teilnahme am umzug und des fahrens unter kostümeinfluß wird er seitens der ( übrigens ja irgendwie auch kostümierten ) beamten angezeigt.

der staasanwalt meint ...

ein faschingsumzug ist eine öffentliche versammlung unter freiem himmel und durch das ganzkörper kostüm ist stephane allenfalls als känguru jack erkennbar, aber nicht als stephane. er hat sich deswegen nach § 17a des versammlungsgesetzes wegen verstoßes gegen das vermummungsverbot strafbar gemacht.

kling sagt ...

so einfach ist das nicht !

richtig ist zwar, daß es bei öffentlichen versammlungen unter freiem himmel verboten ist, eine aufmachung zu tragen, die die feststellung der idendität erschwert - oder im falle unseres kängurus sogar verhindert ...

insoweit läge hier ratio legis tatsächlich ein verstoß gegen das vermummungsverbot vor.

aber vor § 17a steht halt noch der § 17, der ausnahmen vorsieht. dazu gehören insbesondere traditionelle volksfeste und damit auch faschingsumzüge inklusive verkleideter kängurus. stephane wäre deswegen wegen der teilnahme am umzug nicht zu bestrafen !

er ist aber mit einer ganzkopfkänguruschnauzenverkleidung zum umzug gefahren und hat damit - wie es nun mal bei kängurus so üblich ist - sowohl sicht als auch gehör beeinträchtigt.

das aber ist ( vielleicht nicht in australien, aber im rheingau ) nach § 23 stvo eine ordnungswidrigkeit und bußgeldbewehrt ...

also wird stephane´s kängurubeutel immer noch durch ein wenig spaßiges bußgeld geleert werden !


bleibt mir gewogen ...

euer kling 

Sonntag, 9. Februar 2020

die verhinderte polonaise ...

 der fall zum stromdiebstahl:

stephane ist bassist in der tanzband << die singenden stromer >> und freut sich auf seinen auftritt beim örtlichen karnevalsverein, wo er mit polonaisiger vorgehensweise die jecken für sich gewinnen will.

seine saxophon spielende nachbarin pierrette schunkelt konkurrierend mit ihrer band<< die leeren akkus >>  beim kappeabend des lokals << starkstrom >>, was stephane ärgert. voller energie will er ihr deswegen das üben mit ihren play alongs an ihrer heim pa vermiesen, damit sie ( natürrlich im gegensatz zu seinem gitarristen ) nicht in den musiker olymp eingeht und mit einer bronzeplatte im örtlichen walk of fame geehrt wird.

stephane entfernt deswegen im keller am sicherungskasten die pierrett´schen sicherungen und schließt mittels verlängerungskabel seine 6000 watt crown endstufe nebst seiner zweier hartke hochwattboxen ( er ist offen gestanden kein fan vom üben in zimmerlautstärke ) an pierrettes stromverteiler an. er will damit einen kurzschluß in ihrer wohnung verursachen, sie vom netz trennen und am tonleitern hindern.

beim einschalten der crown endstufe ( leise das mantra des captain kirk der enterprise ENERGIE flüsternd ) erleidet er aber einen stromschlag, sinkt wie vom blitz getroffen ebenso energielgeladen wie ohnmächtig zu boden und wird so von pierrette aufgefunden, die zwar keinen kurzschluß hatte, aber vom poltern in der nachbarwohnung ( die hartke boxen fielen nämlich auf den stephane ) aufmerksam wurde und nach dem rechten sehen wollte.

sie sieht des wechselstromers unterfangen und erstattet - auch einen strafantrag stellend - empört anzeige .

der staatsanwalts meint ...

klarer fall, stephane hat versucht, der pierrette einen energieverlust beizubringen, was nach § 248c stgb ( entziehen elektrischer energie ) auch im falle des versuchs ( er wurde ja vorher ohnmächtig ) strafbar ist. dies wird mit geldstrafe oder freiheitsstrafe bis zu fünf jahren sanktioniert.

kling sagt ...

so einfach ist das nicht !

richtig ist zwar, daß auch der versuchte ( laienhaft gesprochen ) stromdiebstahl strafbar ist. ein solcher liegt nämlich immer dann vor, wenn man elektrische energie nutzt ( zu nutzen versucht ), auf die man keinen anspruch hat; zB wäre im extremfall stephane als arbeitnehmer strafbar, wenn er an der arbeitgebnerischen ladentheke im örtlichen musikgeschäft sein handy zum ungestörten streamen auflädt ( doch, das gibt es ! ). auch hat pierrette den erforderlichen strafantrag gestellt.

aber ist hier des staatsanwaltes sicherung durchgebrannt, was stephanes strafbarkeit betrifft. stephane wollte nämlich die pierrette schädigen, aber nicht ihre energie nutzen ( das macht nämlich nur ihr mann, der anwalt ).

damit liegt eine schädigungsabsicht vor, die allerdings auch nach der zweiten tatbestandsalternative des §248c strafbar ist und zwar mit geldstrafe oder freiheitsstrafe bis zu zwei jahren. klassischer fall ist nämlich der mit absicht herbeigeführte kurzschluß, um den wahren nutzer zu schädigen.

und jetzt kommt wieder was, das ich im strafrecht so liebe ...

die strafbarkeit des versuches für den << normalen stromdiebstahl >> ergibt sich aus absatz 3 der vorschrift. das entziehen der energie in schädigungsabsicht steht allerdings erst in absatz 4 und damit nach der versuchsstrafbarkeit. deswegen ist hier der versuch ( bei der schädigungsabsicht ) gerade nicht strafbar. es fällt deswegen zwar nicht der strom, aber die strafbarkeit aus.

deswegen ist stephanes high energy tat außer seiner ohnmacht zumindest strafrechtlich folgenlos.

und ihr sucht jetzt eure 70er jahre klamotten raus und geht zur nächsten prunksitzung

bleibt mir gewogen
euer kling ...