Sonntag, 13. Juni 2021

die strafbarkeit beim corsofahren


der fall:

stephane ist hektisch - gerade hat italien im auftaktspiel der verschobenen EM gewonnen und er ist mit italienischen kumpels zum corsofahren rund um die mannheimer quadrate verabredet.

um schon vor dem ersten spiel der deutschen nationalElf flagge zu zeigen, hat er vormittags er seinen fiat gol 7:6 mit schönen großen deutschland flaggen geschmückt, die rund um sein auto die anderen fahrer ganz schön im abseits stehen lassen.

natürlich hat er auch für die pyrotechnik gesorgt, um das korso feeling für die sinne ( hupen, posen & böllern ) der wohlverdienten multilateralen climax zuzuführen.

im wahrsten sinne des wortes mit böllern und schreckschußpistolen bewaffnet geht die reise los, wobei pierrette der sicherheit wegen im weit geöffneten kofferraum neben den böllern platz nimmt, um diese rechtzeitig zu zünden.

seine freunde aus der clique << die 4+4+2 kette >> nehmen zusammen mit ihm im und auf dem auto platz, was die sitzverhältnisse enorm erleichtert, zumal man auch auf den fensterholmen bequem jubeln kann. hupend und schießend, fröhlich das vorderauto anstupsend, genießt man den innerstädtischen kreisverkehr.

da stephane schon den ganzen tag vino rosso genossen hat, nutzt er den stau, um sich kurz am brunnen des mannheimer stadtwahrzeichens, den wasser(lassen)turm zu erleichtern.

dabei wird er von der polizei kontrolliert, zumal pierrette, beim bremsen aus dem kofferraum fallend, versehentlich den böller in die geöffneten fenster des fiat fallen ließ, was selbigen zu einem riesenböller umfunktionierte und stephane´s deutschlandfahnen unter dem jubel der vor der pizzeria sitzenden italienischen freunde zu bandieras al forno machte.

der staatsanwalt meint …

zunächst mal gar nichts, denn er wird an diesem wochenende von seinem italienischen kollegen malogno conte vertreten, der gerade an einem europäischen austauschprogramm teilnimmt.

der geneigte procuratore meint << tutto bene >>, fußball ist fußball und auch wenn wir gewonnen haben, dann soll der fluch des grün weiß roten corsaren eben beim schwarz rot goldenen corso zuschlagen …

kling meint …

so einfach ist das nicht !

zwar ist richtig, daß es keine ausdrückliche regelung gibt, die den autokorso verbietet. er wurde - tatsächlich - anfang der 60er von südländischen gastarbeitern eingeführt und unterliegt strengenommen der gesetzlichen regelung einer demonstration ( und müßte angemeldet, genehmigt, etc werden) und dem § 30 stvo. aus gründen der sozialadäquanz wird er aber toleriert.

das war´s aber auch schon - stephane nimmt uns mit auf eine rundreise rund um die straßenverkehrsordnung ( stvo ) und das strafgesetzbuch ( stgb ), wir streifen außerdem das waffengesetz nebst sprengstoffgesetz und landen noch bei den bußgeldrechtlichen vorschriften. und wenn´s knallt, dann kommt sogar noch das straßenverkehrsgesetz ( stvg ) ins << spiel >> nach dem spiel !

stephane´s kriegsflaggen richten sich nach § 22 stvo - laienhaft nur bis ein meter nach hinten herausragend erlaubt, darüber weiter rote fahne, weil es ansonsten die rote karte gibt. nachts muß die fahne - soweit länger als 40 cm - beleuchtet sein. nach vorne oder seitlich sind keine abstehenden fahnen erlaubt.

hupen ohne grund ist zwar nach § 16 stvo verboten - bei tausenden hupenden corsofahrern wird es aber schwieirig mit dem erklären, weshalb das ganze auch toleriert wird.

selbtsverständlich verbietet die stvo aber, daß man nicht angeschnallt ist, sich jemand auf´s dach setzt, sich aus dem fenster lehnt oder im kofferraum feiernde entspannung sucht.

womit wir bei pierrette und ihren böllern und schreckschußwaffen sind. die böller fallen unter den bußgeldkatalog des sprengstoffgesetzes des jeweiligen bundeslandes, sind aber grds beim autocorso und umfeld verboten. die schreckschußpistole unterliegt dem waffengesetzlichen vorbehalt und darf ebenfalls nicht benutzt werden.

natürlich keinesfalls erlaubt ist alkohol am steuer, sei es aus freude oder aus mitleid - hier habt ihr ja schon einige posts in kling´s blog lesen können.

womit wir beim verbot des wildpinkelns sind, das nicht nur ( wenn überhaupt ) beim reduziert stattfindenden public viewing ( wenn es nicht gar ein solches je nach größe der eigenen körperlichen vuvuzela ein solches ist ) gilt, sondern auch bei der kurzen erleichternden rast am pinkelbaum. hier gilt § 183a stgb, der das als öffentliches ärgernis darstellt.

zu guter letzt ganz wichtig der hinweis auf §§ 7, 16 und 18 stvg, der dem fahrzeughalter die haftung für durch ihn oder sein fahrzeug verursachte schäden auferlegt.
also, wenn deutschland im spiel ist und auch noch gewinnt - vorsicht !!!

nun, bleibt mir gewogen
euer kling