der fall:
stephane ist rechtsanwalt sowie gleichzeitig syndicus des örtlichen lesben- und schwulenverbandes ( lsvd ) und war rege mit der planung des gestrigen christopher street day am 14.08.2021 in mannheim beschäftigt.
passend zum csd erstellte er einen werbeflyer für seine kanzlei, die ihn zusammen mit seinen << jungs und mädels >> in entsprechendem outfit zeigt, wobei auch seine kanzleiadresse nebst angebotenen diensten aufgeführt ist.
der flyer wird großzügig in entsprechenden szenelokalen verteilt und auch in einschlägigen foren ausgelegt.
pierrette ist ebenfalls anwältin, trägt gerne graue strickpullis mit birkenstock und residiert mit ihrer kanzlei im selben haus, in dem auch stephane sein wohlfrequentiertes büro hat.
privat ist sowohl sie als auch ihre ehe zerüttet, denn ihr mann hat sie kürzlich verlassen, weil er sich in eine dragqueen verliebt hat.
zugleich hat er auch unerwartet für pierrette ( die es eher nach der luther´schen sexdoktrin hielt ) seine geschlechtliche vorliebe gewechselt, mit der pierrette deswegen einen - im wahrsten sinn des wortes - << umkehrschluß >> gemacht und sie verlassen.
die von männern oder was auch immer enttäuschte pierrette findet zufällig einen der werbefyler des stephane und denkt sich, daß sie nicht in der christopher street in greenwich village residiert und man schon gar nicht mehr das jahr 1969 schreibt !
dessen werbeflyer stellt deswegen einen verstoß gegen die anwaltlichen berufspflichten dar, insbesondere aber einen wettbewerbsverstoß gemäß des § 43b der geltenden anwaltlichen berufsordnug ( brao ), und den bringt sie auch dem anwaltsgericht und der staatsanwaltschaft zur kenntnis.
der staatsanwalt meint ...
da hat die pierrette recht !
§ 43 brao legt es dem anwalt auf, in seinem beruf die pflichten und die würde zu bewahren, die ihm seitens seines berufsstandes auferlegt ist.
da stephane in seinem flyer weder bewußt unwahrheiten verbreitet, noch herabsetzende äußerungen verbreitet ( mal von pierrettes seelenleben abgesehen, deren mann sich zu einer dragqueen hingewandt hat ), liegt ein verstoß gegen das sachlichkeitsgebot des § 43a brao zwar nicht vor.
aber ganz dicke hat hier der stephane gegen das wettbewerbsverbot des § 43b brao verstoßen, denn ein kanzleiflyer mit motiven des csd stellt eine werbung dar, die nichts mit dem anwaltsberuf zu tun hat, sondern nur die << niederen >> instinkte des menschen anspricht. und mit kunstfreiheit ( nur falls stephane auf diese idee käme ) hat das schon mal garnichts zu tun !
stephane wird deswegen zu sanktionieren sein und auch das anwaltsgericht wird dann ein wörtchen zu reden haben ...
kling sagt:
so einfach ist das nicht !
§ 43b brao sagt:
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet
und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
man könnte darüber streiten, ob es sich hier um einen wettbewerbsverstoß handelt, wenn stephane zB ein mit erbrecht oder verkehrsrecht ( nein, nicht solcher verkehr ! ) wäre, denn dann wäre die bezugnahme zum csd doch recht weit hergeholt.
aber stephane ist auch syndicus des lsvd und vertritt entsprechende mandanten. der flyer zeigt mit seinen motiven genau das, womit stephane in beruflicher hinsicht zu tun hat. zugegebener maßen etwas plakativ, aber gleichwohl inhaltlich und sachlich korrekt.
insoweit wird pierrettes vorstoß keinen verstoß des stephane begründen !
bleibt mir gewogen ...
euer kling