der fall:
pierrette hat in einer kleinen stadt in süddeutschland einen laden für den an- und verkauf von gebrauchtem ( und zum teil selbstständig verfielfältigten ) auf tonträger gebannten schall und film. nebenher frönt sie ihrem hobby als talentierte schmuckdesignerin und hat schon so manche preziose an die frau gebracht.
da ihr der verkauf der silberscheiben allerdings nicht viel silberlinge einbringt, muß sie geschmeidig sein, was den ankauf ihrer materialien betrifft. sie hat deswegen einen an der cote d´or geborenen freund, der ebenso franko- wie auch diebstahlophil ist, sie mit entsprechend geklauten bunt- und anderem edelmetall versorgt, woraus sie ihre bijouterien kreiert.
stephane nun ist begeisterter cineast, hält nichts von computern, google und co, hat weder netflix oder ähnliches abonniert und hat auch sonst nicht viel für streamen übrig.
derart versorgungsrückständig im bereich digitaler medien entdeckt er bei einem streifzug auf der suche nach guter alter analogware ( wer nicht googelt muß halt laufen ) bei pierrette im laden zufällig die komplette sammlung aller dr mabuse filme zu einem supergünstigen preis.
als alter analogKäufer ( hüllen sind bunt ) geht er wegen der schwarzweiß hüllen auch der filme davon aus, daß es sich wohl um raubkopien handelt, was ihm allerdings egal ist.
passend zum film bewahrt pierrette die dr mabuse filme zwar nicht in einem stahlnetz, aber in einem buntmetallkoffer auf, den sie aus dem schmelzen ihrer gestohlenen restbuntmetalle hergestellt hat.
schnell wird man sich handelseinig und stephane zieht stolz mit seinem im wahrsten sinne des wortes bleischweren schatz von dannen, wohl ahnend, daß pierrette mit gezinkten karten gespielt hat. aber dr mabuse war ja auch ein spieler, insoweit passt das schon …
pierrette´s machenschaften fliegen kurze zeit später auf und im rahmen der ermittlungen stößt man auch auf stephane als käufer.
schnell richten sich die todesstrahlen der ermittler auf stephane und dieser befindet sich nun zwar nicht in den unsichtbaren krallen des dr mabuse, aber in den selbigen
des staatsanwaltes.
der staatsanwalt meint …
klare sache - stephane wird sich wegen hehlerei ( § 259 stgb ) und verstoß gegen das urhebergesetz ( hier insbesondere § 106 urhG ) zu verantworten haben.
er hat sich zum einen diebesgut verschafft und zum anderen raubkopien gekauft. das kann zu ganz empfindlichen strafen und hohen schadenersatzforderungen führen.
kling sagt …
so einfach ist das nicht !
was pierrette betrifft, wird diese von einem anderen anwalt vertreten und soll kucken, wo sie bleibt ( bzw landen wird ).
bei stephane jedenfalls greift die hehlerei schon mal nicht.
die raubkopien wurden pierrette nicht als diebesgut verkauft, sondern stammen aus dem illegalen kopieren der original dvd´s.
und das fällt unseren stephane betreffend nun mal nicht unter den tatbestand der hehlerei.
gleiches gilt für den erworbenen aus resten hergestellten buntmetallcdkoffer …
liebe leser, ich gebe zu, daß dies eine eher exotische variante einer straftat ist, aber ihr werdet es kaum glauben, einen fall in ähnlichen zusammenhang durfte ich vor einigen jahren in einer süddeutschen kleinstadt vertreten und fand bei meinen recherchen den § 950 BGB - ist eine witzige sache aus den unglaublichen untiefen des strafrechts, die ich euch nicht vorenthalten möchte.
dieses bürgerliche gesetzbuch jedenfalls regelt die wichtigsten rechtsbeziehungen zwischen privatpersonen, unter anderem auch die frage des eigentumserwerbes.
zwar macht man sich als unwissender käufer von diebesgut nicht strafbar.
man kann aber grundstätzlich daran kein eigentum erwerben, sogar, wann man nicht weiß, daß dies aus einem diebstahl stammt ( klar, wir nenen das etwas komplizierter kein gutgläubiger erwerb bei deliktischer herkunft ).
und was dann mit rückgabe und schadenersatz ist, sollen die zivilrechtlich orientierten kollegen prüfen - immerhin haben die in ihrem bgb über 2500 paragraphen und wir strafverteidiger im strafgesetzbuch mal gerade etwas über 350.
hier hat pierrette aber aus mehreren gestohlenen gegenständen ( das buntmetall ) eine neue sache ( den buntmetallcdkoffer ) hergestellt und nach diesem § 950 BGB ergibt sich eben, daß dieser koffer der pierrette gehört.
natürlich wird pierrette trotzdem zu bestrafen sein, aber wie gesagt, das ist die baustelle des kollegen ( aber keine angst, sie kommt ja in der berufung zu mir und dann schreiben wir einen post über pierrettes buntmetalle ).
unser staatsanwalt jedenfalls hat diesen paragraphen übersehen.
stephane hat deswegen hier keine hehlerei begangen, weil diese << neuen >> sachen nicht unter den § 259 stgb fallen.
verbleibt natürlich die möglichkeit eines verstoßes gegen das urhebergesetz, immerhin geht es ja um raubkopien …
hier hilft uns wiederum der § 106 absatz 1 urhebergesetz, der verfielfältigen, verbreiten oder öffentliches wiedergeben geschützen materials sanktioniert.
der bloße kauf von raubkopien fällt gerade nicht unter diese strafvorschrift und stephane kann sich seine monochromen werke anschauen, bis er schwarz wird - eine weiße weste behält er trotzdem.
solange stephane also seine raubkopien nur in seinem kämmerlein aufbewahrt und anschaut, wird ihm nichts passieren.
bleibt mir gewogen …
euer kling