Sonntag, 5. November 2023

der pilz zuviel oder - strafbares pilzesammeln ...

der fall:


stephane ist ein leidenschaftlicher pilzsammler und hat seine pilz´schen erkenntnisse aus dem blog << pilz und schlumpf >>.

er lebt in der kommune 11 auf dem obermaier´schen land, die sich von gemüsezucht ernährt und vegetarisch lebt ( streitfall - ist der pilz vegetarisch ? aber das ist ein anderer blog, der weder mit kling noch stephane zu tun hat ... )

jede woche jedenfalls geht stephane zwei bis drei mal zusammen mit seiner ökugruppe in den nahegelegenen wald und sammelt zu spitzenzeiten bis zu 12 kg pilze pro woche, die er auf nahegelegenen wochenmärkten verkauft.

die kommune 11 finanziert damit ihr heizpilzprojekt. antiautoritär wie er ist hat sich stephane auch keine genehmigung des städtischen oberpilzwächters bei der wiederum unteren naturschutzbehörde eingeholt.

die im selben wald auf pilzpirsch befindliche pierrette ärgert sich, daß von stephane´s pilzmafia ( wie sie zu sagen pflegt ) immer alle pilze schon gepflückt und abgeschnitten sind.

sie wendet sich deswegen an den oberförster, der die vorgesetzte ordnungsbehörde über das schamlose und eukaryotenfeindliche treiben des stephane informiert.

der staatsanwalt meint ...

stephane ist ein glückspilz, denn er ist für pilze nur dann zuständig, wenn der pilzgenuß mit letalem ausgang behaftet ist.

trotzdem wird diese seine unzuständigkeit für stephane keinen pfifferling wert sein, denn er hat mit einem nicht unerheblichen bußgeld der ordnunsgbehörde zu rechnen und gibt das verfahren an selbige zur verfolgung der pilzbehafteten ordnunsgwidrigkeit ab.

kling sagt ...

von schwammerlpflückern begangene straftaten schießen zwar nicht wie pilze aus dem boden, aber hier hat stephane doch ein atompilzgroßes problem.

ein blick in § 2 bundesartenschutzverordnung in verbindung mit bundesumweltschutzgesetz und forstverbindlichen regelungen zeigt, daß auch << legale und mit ausnahmen versehene pilze >> nur in geringen mengen gepflückt werden dürfen.

Selbst die sammlerfreudigste pilzrechtsprechung vermag maximal 2 kg pro pilzsammeltag zu tolerieren.

die liebe zum pilz darf landläufig nur dann durch den magen gehen, wenn die täglich gesammelte menge ein oder zwei pilzmahlzeiten ( pro person ) betrifft. alles darüber führt zu einem << gewerblichen >> pilzsammler. 

verstößt man nun dagegen, so können ggü dem gewerbepilz mannigfaltige bußgelder über die ordnungsrechtlichen vorschriften verhängt werden, die bis zu einem vierstelligen bereich in das finanzielle pilzpolster reichen dürfen.

daneben ist auch das feilbieten der pilze auf dem fliegenden pilzmarkt mit einem bußgeld verbunden ...

insoweit kann also durchaus auch der genuß eigentlich speiseverträglicher pilze zumindest finanziell durchaus auf den magen schlagen ..

was mit dem gastwirt passiert, der diese pilze ankauft und vielleicht versehentlich den hungrigen gast unter die pilze schickt, lesen wir in einem anderen post.

da wäre dann wieder der staatsanwalt zuständig, denn wie sagt agatha christie: "wenn irgendwo pilze schmoren, wird der kriminalist unweigerlich hellhörig ..."

bleibt mir gewogen ...
euer kling