Sonntag, 4. Februar 2024

die radarfallenapp oder - zu schnell zur prunksitzung ...


der fall:


stephane ist begeisterter ( aber armer ) karnevalist. Er nimmt über die fünfte jahreszeit an jeder erreichbaren prunksitzung in der umgebung teil, weil es da << fer umme >> reichlich schorle und fast(nachts)food gibt.
hauptberuflich verdingt er sich zu allen jahreszeiten als dieb und wechselt anlaßbezogen allenfalls das äußere gewand, bleibt aber seiner einnehmenden haltung treu.

da er selbstverständlich kein eigenes auto hat, beschließt er, eines aufzubrechen, kurzzuschließen und damit zur prunksitzung zu fahren, um sich wie üblich zu verköstigen.
wegen der ( verfluchten ) neuen alarmanlagen muß er mehrere autos ausprobieren und wegen dieser verzögerung gerät er in gefahr, zu spät zur narrenspeisung zu kommen.

da seine handy prepaid karte justament heute morgen jeglichen guthabens verlustig ging, mußte er sich bei einem passanten auf dem fastnachtsmarkt ein handy << stehlenderweise ausborgen >>. seine geschwindigkeitsüberschreitungen vorhersehend bittet er seinen beifahrer ( der nach dem karnevalistischen alkoholgenuß zurückfahren soll ), die radarfallenwarnapp - die er freudig überrascht auf dem handy gefunden hat - einzuschalten um zu checken, daß er nicht wegen des zu schnellen fahrens des diebstahls überführt wird.


auf der prunksitzung trifft er einen ihm bekannten staatsanwalt, der sein neues auto bewundert ( daß es nicht stephane gehört, weiß er ja nicht ) und zufällig seine warnapp auf dem handy ( das ihm ja auch nicht gehört - aber das weiß der staatsanwalt ja auch nicht ) entdeckt.

der staatsanwalt meint ...

das benutzen einer radarfallenapp ist eine ordnungswidrigkeit, die nach § 23 1c StVO mit einem punkt und 75.-- geahndet wird.

kling sagt ...

so einfach ist ( war ) das zumindest bis 2022 nicht !

§ 23 1c StVO sagt zwar << WER ein fahrzeug führt ... >>

aber auch wenn der beifahrer das gerät nutzt, ist das ein fehlverhalten zu lasten des fahrers. so hat es im jahr 2023 das olg karlsruhe entschieden ...

allerdings darf - rein rechtlich gesehen - das warngerät VOR fahrtantritt genutzt werden ( da ist dann halt ein gutes gedächtnis angesagt - quod erat demonstrandum ... )

so und jetzt schnell ins auto und ab zur prunksitzung ...

bleibt mir gewogen
euer kling ...