Sonntag, 25. Oktober 2020

der schuß in´s knie ...

 



















der fall:

pierrette ist eine halitosisbehaftete attraktive end- ( sie sagt mit- ) fünfzigerin und führt libidobedingt aus olfaktorischen gründen immer ein mundspray mit sich ( ihr motto ist carpe diem ). 

an einem der iden des märz gelegenen abenden hat sie ein rendez-vous mit einer internet bekanntschaft, dem caesar's ihr´n brutus. sie freut sich auf ihn und will den abend weder durch ihren halitus noch habitus ruinieren..

sie will brutus deswegen unter anderem mit einem ( eher nicht ) atemberaubenden odem interessieren und entschließt sich, ihm im wahrsten sinne des wortes des atems zu berauben ( für die zu beraubende unschuld ist er wiederum zu alt ).

dies unterfangen angehend begibt sie sich zu einem nahegelegen drogeriemarkt und sucht aphrodisierende mundsprays.

dort steht sie vor dem entsprechenden sexy mundspray regal und sucht ein gefälliges. sie schaut sich riechender weise verschiedene an und zieht dann zum vergleich ihr eigenes aus der tasche, das sie immer mit sich führt. sie vergleicht das mundspray ihrer wahl aus dem regal mit dem ihrer tasche und steckt letzteres wieder ein.

in diesem moment kommt stephane ( der als jäger vor erklimmen des hochsitzes noch nach kimme und insbesondere korn im supermarkt sucht ) um die ecke und sieht, wie pierrette vor dem mundspraystand stehend, eines ( nämlich ihres, was stephane ja nicht weiß ) in die tasche steckt und ohne zu zahlen die kasse passiert.

von eifer geweckt verfolgt er sie und stellt sie vor dem supermarkt zur rede.

sie entwindet sich seinem griff und will sich zu ihrem auto begeben, um sich zu entfernen.

stephane weiß, daß er mit seinem mofa keine chance gegen pierrette´s lada hat, holt seine flinte aus dem mofakorb und schießt ihr von hinten in die knie, um sie am weglaufen zu hindern ( außerdem hätte er gerne pierrette´s adresse, vielleicht könnte da ja was laufen - aber das sagt er dem staatsanwalt nicht ).

staatsanwalt meint ...

nach § 127 abs. 1 satz 1 der strafprozessordnung ist jedermann ( und nicht nur der von hugo von hofmannsthal berufene ) befugt eine person ohne richterliche anordnung vorläufig festzunehmen, wenn diese person auf frischer tat betroffen oder verfolgt wird und wenn sie der flucht verdächtig ist oder ihre identität nicht sofort festgestellt werden kann.

unser staatsanwalt läßt es genügen, dass so starke verdachtsmomente vorliegen, dass sich stephane eine straftat der pierrette geradezu aufdrängt.

er begründet dies unter anderem damit, stephane dazu zu motivieren strafverfolgend tätig zu werden.

würde man nun das vorliegen einer tatsächlichen tat voraussetzen, besteht die gefahr, dass er eher zurückhaltend vom festnahmerecht gebrauch macht. dies würde der intention des gesetzgebers widersprechen, die zivilcourage zu fördern.

kling sagt ...

so einfach ist das nicht !

da die festnahme oft dem teeren und federn vorausgeht, hat man sich in unseren landen für das motto << weg von der selbstjustiz >> entschieden.

trotzdem berechtigt das jedermannunddamitauchstephanesfestnahmerecht zwar zunächst einmal auch selbigen dazu, die pierrette unter beachtung der verhältnismäßigkeit ( soweit zum schuß ins knie ) festzuhalten und die personalien festzustellen.

dies gilt übrigens dann nicht, wenn stephane die pierrette schon kennt ...

der diebstahl muß aber feststehen und stephane muß deswegen gesehen haben, daß pierrette das letztlich eingesteckte mundspray auch zuvor aus dem regal entnommen hat.

da sich pierrette ( nicht nur in aber auch ) in der regel dem festhalten entziehen möchte, sind auch leichte körperverletzungen und sachbeschädigungen vom festnahmerecht gedeckt - blauer fleck ok, schuß ins knie ohje !

damnit hat sich stephane der gefährlichen körperverletzung schuldig gemacht, aber das soll thema eines anderen blog´s sein ...

letztlich muß stephane pierrette auch strafrechtlich verfolgen wollen - nur um die adresse der attraktiven endfünfzigerin in erfahrung zu bringen, um sie sich selbst einverleiben zu wollen, wäre nicht vom festnahmerecht umfaßt ( obwohl schon so mancher mann sich legal von seiner zukünftigen ehefrau verhaftet sieht ).

dann aber ist die polizei zu rufen, oder - wenn es kein telephon gibt - pierrette zur nächsten polizeiwache zu verbringen.

auf keinen fall gestattet wäre aber eine wilde verfolgungsjagd zwischen stephane´s mofa und pierrettes lada durch die straßen einer stadt.

denn die vorschriften zum straßenverkehr dienen dem allgemeininteresse und werden durch das festnahmerecht nicht gedeckt.

allerdings dürfte unser stephane pierrette den fahrzeugschlüssel ( auch mit leichter gewalt ) wegnehmen.

also, was lernen wir ?

  • straftat muß feststehen ( wäre hier nicht der fall )
  • täter muß versuchen, sich unerlaubt zu entfernen ( hier könnte stephane sich zu seinen gunsten irren )
  • einfache gewalt nur, wenn sich täter wehrt ( hier wäre und hätte er im wahrsten sinn des wortes über das ziel hinausgeschossen )
  • festnahme muß von festnahmewille gedeckt sein ( wenn stephane auch pierrette´s adresse will, hier nicht zutreffend )

was übrigens passiert wäre, wenn pierrette - sich gegen die festnahme wehrend - dem stephane mit dem mundspray in die augen gesprüht hätte, daß dieser erblindet, klären wir mal in einem anderen post ...

bleibt mir gewogen ...
euer kling