der gut gemeinte warnblinker ist oft ein irrtum !
wer beim kurzen anhalten ( aud das ist idR parken ) den warnblinker einschaltet, erweicht im zweifel das herz der politesse gerade nicht ...
der warnblinker darf nur gesetzt werden, wenn tatsächlich eine warnung zur kenntnis gebracht werden soll ( zB abschleppen oder abgeschleppt werden, liegenbleiben mit fahrzeugschaden oder auch stau ) - steht so in § 16 stvo.
von der sache her kann deswegen die verwarnung noch höher ausfallen, da man zwei ordnungswidrigkeiten begeht ( falschparken und verstoß gg § 16 stvo ).
also einfach auslassen ( noch besser erst gar nicht falsch parken ) !
bleibt mir gewogen ...
euer kling