Sonntag, 8. Oktober 2023

Der "neue" § 64 StGB - Halbstrafe Adieu ?


Stephan hat´s erwischt. Er sitzt in Untersuchungshaft, weil er unter Drogeneinfluß eine Straftat begangen hat. Sein Zellennachbar, der Pierrette als Anwältin hat sagt, daß diese ihn nach der Hälfte der Strafe rausholen werde, wenn er eine Maßregel nach § 64 StGB macht.


Stephan freut sich und fragt seinen Anwalt, den Kling. Dieser hat aber nichts Gutes zu berichten, denn ...


Es gab eine tatsächlich Zeit, da war die Unterbringung nach § 64 StGB ein probates Mittel, nach entsprechendem Gutachten unter vorgeschalteter Therapie zur Halbstrafe aus der Haft entlassen zu werden.


Insbesondere war das natürlich interessant für Strafen im höheren Bereich - schnell wurden da aus sechs Jahren "nur" drei Jahre. So interessant, daß es fast zu einem "Massentourismus" zu den 64er Anstalten kam.


Dem ist nun seit dem Oktober 2023 im wahrsten Sinne des Wortes ein Riegel vorgeschoben, zwar nicht gänzlich abgeschafft, aber nahezu unmöglich, im 64er vor dem 2/3 Zeitpunkt herauszukommen.


Die Neuregelungen zielen darauf ab, die Anforderungen für solche Unterbringungen zu verschärfen, um die steigenden Fallzahlen und die damit verbundenen Belastungen für die Maßregeleinrichtungen zu verringern.


Einige Kernpunkte der Überarbeitungen umfassen:


  • Verschärfung der Anordnungsvoraussetzungen:
    • Der Begriff des "Hangs" wird enger gefasst, um sicherzustellen, dass nur Personen mit schwerwiegenden Substanzkonsumstörungen berücksichtigt werden, die eine Behandlung tatsächlich benötigen.
    • Die Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit des Angeklagten durch die Substanzkonsumstörung muss nun erheblich und dauerhaft sein.
    • Eine enge Kausalität zwischen dem Hang des Angeklagten und der Anlasstat wird nun benötigt, um die Unterbringung zu rechtfertigen.


  • Einschränkung der Halbstrafenaussetzung:
    • Die Möglichkeit, nach erfolgreichem Therapieabschluss und Verbüßung der Hälfte der Strafe eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung zu erhalten, wurde weitgehend eingeschränkt und ist nahezu unmöglich geworden.


  • Änderungen bei der Erfolgsaussicht der Therapie:
    • Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Therapieerfolgs wurden angehoben. Es muss nun eine höhere Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg vorliegen, basierend auf tatsächlichen Anhaltspunkten.
    • Problematisch ist hier natürlich, daß zum Zeitpunkt der Verurteilung, selbst unter Zugrundelegung des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen, das Gericht schwerlich eine Prognose treffen kann.


  • Auswirkungen auf die Strafrechtspraxis:
    • Die Neuregelungen werden die Strafrechtspraxis erheblich beeinflussen, insbesondere bei der Festlegung der Verteidigungsstrategie, ob eine Unterbringung angestrebt oder vermieden werden sollte.


  • Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung und Praxis:
    • Die Überarbeitung reagiert auf die zunehmende Anzahl der Unterbringungen und die weite Auslegung des § 64 StGB durch den BGH. Es soll nun eine stärkere Fokussierung auf schwere Fälle von Substanzmissbrauch erfolgen, bei denen eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt am dringendsten benötigt wird.


  • Ziel der Reform:
    • Die Reform zielt darauf ab, die Ressourcen des Maßregelvollzugs effizienter zu nutzen und die Unterbringungsanordnung stärker auf die Fälle zu beschränken, in denen sie wirklich notwendig ist.


Stephan ist bedrückt und hofft, daß sein Rechtsanwalt, der Kling, trotzdem etwas für ihn bewirken kann, denn ganz ausgeschlossen ist es ja nicht.


PS: Der Zellennachbar von Stephan ist jetzt auch bei Kling.


Bleibt mir gewogen

Euer Kling


www.steffenkling.de