der fall:
stephane arbeitet als golfballtaucher in einem golfclub. anläßlich der präsentation des golfballherstellers kings ( nein nicht kLing und ja, der golfball mit dem werbeaufdruck corona bier ) hat er sich angesichts der bevorstehenden lockerungen von der ungefährlichkeit des corona virus überzeugt und - wie viele andere - jegliche vorsicht fallen lassen und sich in das ( illegale ) getümmel rund um die handicaps geworfen.
ob er sich nun infiziert hat ( denn der virus ist tatsächlich nicht verschwunden ) wollen wir jetzt gar nicht wissen, aber - er wurde erwischt und hat eine geldstrafe von 30 tagessätzen eingefangen ( warum ? lies meinen block << die unbekannte macht des IfSG vom 22.03.2020 ).
es kommt aber, wie es kommen muß - er er muß sich beruflich verändern, denn sein berufsleben als golfballtaucher auf den umliegenden golfplätzen wurde durch den plötzlichen angriff einer aus dem örtlichen zoogeschäft ausgebrochenen und nun im golfplatzsee lebenden schnappschildkröte jäh beendet.
da selbige ein gutes stück seiner hand, ihn aber nicht seines besten stückes beraubt hat, bewirbt er sich bei der firma durex als gefühlsechter kondomtester, schreckt aber vor der länge 50 zurück ( erst später erfährt er, daß damit die länge in worten seiner einzureichenden bewertung gemeint war ).
da er ein frolic(her) mensch ist bewirbt er sich als hundefuttertester und denkt sich, daß er dieses canis(ter)mäßig gegen ein ordentliches jahresgehalt von fast € 40000.— verspeisen kann.
beim vorstellungsgespräch wird er gefragt, ob er bislang strafrechtlich unbescholten ist, insbesondere keinen eintrag in öffentlichen registern hat. den genuß von royalen canin(chen) vor augen verschweigt er, daß er vor kurzem einen strafbefehl von 30 tagessätzen erhalten hat.
unser staatsanwalt wiederum hält als erinnerung an seinen vater einen faltenhund, den er gerne mit shar-pei´ischen delikatessen verwöhnt. beim einkauf im chinesischen dogstore erfährt er von dem inhaber hop sing zufällig von stephane´s neuem job - er erinnert sich, daß er den strafbefehl gegen stephane beantragt hat und zürnt, denn
der staatsanwalt meint …
stephane hat eine strafgerichtliche entscheidung akkzeptiert, die ihren eingang in das bundeszentralregister erfährt. dies hat er gegenüber dem hundebrockenproduzent verschwiegen und sich damit den vorkosterjob in betrügerischer art und weise erschlichen …
kling meint …
so einfach ist das nicht !
richtig ist, daß sämtliche strafgerichtliche entscheidungen ( und nur darum geht es in diesem blog ja ) in das bundeszentralregister eingetragen werden ( § 3 Nr 1 BZRG ).
in dieses bundeszentralregister haben aber nur laienhaft gesprochen behörden einblick ( und informationsrecht ), keinesfalls aber ein arbeitgeber oder ähnliches.
es könnte aber sein, daß unser hundeliebender staatsanwalt das führungszeugnis meint ( §§ 30 ff BZRG ), welches ein arbeitgeber von seinem hundefuttertester verlangen kann.
in dieses führungszeugnis wiederum werden ( soweit es den stephan interessiert ) nur geldstrafen über 90 tagessätzen oder drei monaten freiheitsstrafe eingetragen ( § 32 BZRG ).
hinz, kunz, chappi und co können auf verlangen von stephane einblick in dieses register erhalten, das er auf antrag erhält und dem interessierten hundefütterungsbetrieb vorlegen muß.
er muß sich dann aber auch im falle eines eintrages tatsächlich outen und als vorbestraft bezeichnen.
achtung: sollte sich stephane allerdings als staatlich geprüfter hundefuttertester verbeamten lassen wollen, würde es eng werden, denn die avisierte tätigkeit als beamter erlaubt es, daß die behörde vollumfänglichen einblick in das gesamte bundeszentralregister erhält.
eine kleine ( bauchweh ) verursachende ausnahme ist noch das sogenannte << erweiterte führungszeugnis >>, welches eintragungen wegen verstößen gegen - auch hier laienhaft gesprochen - sexualdelikte enthält und insbesondere personen betrifft, die beruflich umgang mit jugendlichen haben.
daß der arbeitgeber hier hundefutter konsumierende welpen unter den begriff des jugendschutzes stellt, erscheint abwegig, so daß stephane - wenn überhaupt - sein führungszeugnis vorlegen muß.
da hier lediglich ein eintrag über 30 tagessätze im bundeszentralregister existiert, wird dieser nicht im führungszeugnis auftauchen und stephane darf sich auch weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen. der staatsanwalt hat deswegen ( wieder einmal ) unrecht.
aber vorsicht:
wenn stephane einen weiteren strafbefehl erhält, wird dieser - auch wenn er unter den 90 tagessätzen liegt - gemeinsam mit dem ersten in das führungszeugnis eingetragen.
also ab dem zweiten strafbefehl werden beide, auch wenn jeweils unter 90 tagessätzen eingetragen mit der folge, daß stephane sich dann als vorbestraft bezeichnen muß.
aber es gibt dann ja auch noch den beruf des achselgeruchstesters, an den - zumindest strafrechtlichen nachweises betreffend - nicht ganz so hohe anforderungen gestellt werden.
nun, bleibt mir gewogen
euer kling