der fall zur strafvereitelung:
stephane ist zusammen mit seiner neuen flamme pierrette an einem freitagabend bei seinem freund didi in dessen im wald gelegenen fortshaus beim heimatknödeltag.
inspiriert durch form und größe der riesenknödel und dem tischdekorierten kerzenlicht macht er zusammen mit pierrette - fröhlich candles in the wind vor sich hinsummend - einen spaziergang im dunkeln zum nahegelegenen bismarckturm.
dort angekommen, will er sowohl den turm als letzten endes auch pierrette besteigen.
zwar gibt es keine ottomanen am vom bismarckturm, aber auf der aussichtsplattform geräumige bänke für ( in diesem falle danach ) erschöpfte lustwandler.
auf der plattform angekommen ist pierrette aber vom treppenklettern so erschöpft, daß ihr jegliche lust am weiteren besteigen ( lassen ) abhanden gekommen ist.
stephane allerdings ist angesichts der vorfreude auf das erklimmen der pierrett´schen wollust schon längst über seine endorphin grenze zum testosteron überschuß gelangt und beschließt angesichts der sich verweigernden pierrette aus frust, seinen überschuß anderweitig zum abklang zu bringen.
mit diesem unterfangen im einklang schubst er seinem frustrierten plan entsprechend die pierrette über das bismarck´sche geländer.
zwar liegt pierrette nun nicht unter ihm, sondern nunmehr unter dem turm, aber er kann nicht einfach türmen, sondern muß zunächst die leiche fortschaffen, die nahezu turmhoch auf dem waldweg liegt.
stephane kommt deswegen auf die idee, den didi um hilfe zu bitten, rennt zum forsthaus und erzählt von seinem coitus interruptus an historischer stätte.
didi will natürlich nicht, daß sein weißherbstschorlevernichtender stammgast bestraft wird und erklärt sich bereit, zusammen mit stephane die pierrette auseinander zu sägen und sodann die leichenteile in die auf dem forstgelände stehende wildschweinfuttertonne zu stopfen, um diese selbigen paarhufern zur lukullischen verkostung zu reichen ( das asterix´sche singularis porcus ist nämlich ein aasfresser und deswegen - neben didi, dem tonneninhaber - für die stephan´schen pläne geeignetes entsorgungsobjekt ).
tatsächlich hat aber wenige zeit später einer der tierischen verwerter schwer an pierrette´s abgang zu schlucken - sie liegt ihm sozusagen schwer im schweinischen magen - und verendet mangels wiederkäuerfähigkeit ähnlich elend wie die soeben teilverspeiste.
der zum überprüfen der lebensmittelverträglichkeit der mischfuttertonnage herbeigerufene veterinär entdeckt den unappetitlichen tonneninhalt und stellt fest, daß dies zwar nicht die tonne des diogenes, diese aber gleichsam menschlichen inhaltes ist.
er verständigt deswegen in einem anfall von grauen gegenüber der humanmedizin die sogleich herbeieilende polizei.
noch vor ort räumt didi alles ein, stephane wird verhaftet und wegen mordes verurteilt. didi hat angst, was aus der zwischenzeitlich geleerten tonne noch herauskommt ...
der staatsanwalt meint ...
mit dem mord ( zu dessen voraussetzungen in einem anderen blog ) hat didi nichts zu tun, so daß man ihn nicht gemeinsam mit stephane in eine tonne stecken darf.
aber er wußte, was geschehen war, wollte, daß stephane nicht bestraft wird und hat ihm geholfen, die pierrette entdeckungsfeindlich zu entsorgen.
er wird deswegen nach § 258 StGB, der strafvereitelung, zu bestrafen und dafür mit freiheitsstrafe bis zu fünf jahren zu ahnden sein.
daran ändert auch nichts, daß stephane letzten endes doch überführt und verurteilt wurde, denn durch didi´s schweinerei wurden die ermittlungen für geraume zeit verzögert und das reicht für eine strafbarkeit wegen strafvereitelung.
kling sagt ...
so einfach ist das nicht !
zunächst ist didi ein saarländer und kann sich auf ein 1994 vom bundesgerichtshof bestätigtes und noch heute geltendes urteil eines saarländischen gerichtes berufen, das ausführt, daß der begriff << geraume zeit >> dehnbar und auslegungsbedürftig ist ( das ist nicht nur typisch saarländisch, sondern auch typisch für uns juristen ).
die wenigen tage, die zwischen pierrettes tiefen fall, dem ausfall des wildschweins und dem anfall des veterinärs lagen, werden einer für die anwendung des § 258 greifenden zeitspanne nicht gerecht.
deswegen ist didi auch nicht wegen strafvereitelung zu bestrafen.
aber es verbleibt bei einer versuchten strafvereitelung, denn didi hat zumindest unmittelbar dazu angesetzt zu verhindern, daß stephane nicht vor den kadi muß und bestraft wird.
daß didi später doch alles erzählt hilft ihm nicht, da die tat schon ruchbar war. da § 258 neben der freiheitsstrafe auch eine geldstrafe vorsieht, könnte didi schwein haben und mit einer solchen davonkommen.
was der staatsanwalt aber übersehen hat ( und wir werden es ihm auch nicht verraten ) ist der blick in das bestattungsgesetz.
in baden württemberg zum beispiel stünde da pierrette´s entsorgung unter § 49 I nr 18 - das bestatten außerhalb eines bestattungsplatzes und nein, da gehört die tonne nicht dazu.
da der § 49 I nr 18 die pierrette im wahrsten sinne des wortes nur teilweise betrifft, wäre auch die nr 15 einschlägig, da abgetrennte körperteile weder hygienisch noch dem sittlichen empfinden entsprechend - sondern eher saumäßig - beseitig wurden.
dies ist allerdings lediglich bußgeldbewehrt, so daß didi´d sparschwein zur beseitigung der rechtsfolgen ausreichen dürfte.
bleibt mir gewogen ...
euer kling