oder die illegale verkehrskontrolle
der blog der fachanwaltskanzlei für strafrecht KLING aus mannheim - interessantes, skuriles und wissenswertes aus der welt des strafrechts ...
Sonntag, 26. November 2023
Driving home for Christmas
Sonntag, 12. November 2023
Sonntag, 5. November 2023
der pilz zuviel oder - strafbares pilzesammeln ...
Mittwoch, 1. November 2023
halloween´sche clownereien
Sonntag, 22. Oktober 2023
come taste kling´s hashtag
#FachanwaltFürStrafrechtMannheimKling #RechtsanwaltStrafrechtMannheim #SteffenKlingMannheim
Sonntag, 15. Oktober 2023
Die StPO als Klaviatur für die Noten des StGB
Die Strafprozeßordnung ist die Klaviatur, auf der man die Noten des Strafgesetzbuches spielt
Für mich als kreativer Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht eine treffende Analogie!
Das Strafgesetzbuch (StGB) ist so etwas wie der Drehbuchautor des Krimis, während die Strafprozessordnung (StPO) die Regieanweisungen für die Aufführung gibt.
Das StGB legt fest, welche Handlungen mit welcher Strafe bewehrt sind, ähnlich wie ein Autor die Handlung und Charaktere in einem Buch entwirft.
Es sagt zum Beispiel, dass Diebstahl, Betrug und Mord strafbar sind und welche Strafe droht - quasi sind die Täter, die Opfer und die Strafvorschriften die Hauptakteure in unserem Krimi.
Die StPO hingegen ist wie ein Regisseur, der die Schauspieler (die Anwälte, Richter, Angeklagte, Sachverständige und Zeugen) dirigiert und den Ablauf festlegt.
Sie sagt, wie der Prozess ablaufen soll, wer wann sprechen darf und welche Beweise vorgelegt werden können. Es sorgt dafür, dass die Bühne (der Gerichtssaal) ordentlich ist und alle wissen, was zu tun ist.
Wenn wir uns das Ganze als Theaterstück vorstellen, dann ist dem StGB anzugleichende Handlung das Drama selbst und die StPO ist das Regiebuch, das sicherstellt, dass alles reibungslos abläuft. Und am Ende hoffen wir auf ein gutes Ende für die Hauptdarsteller, nämlich für die Mandanten !
Das Strafgesetzbuch legt also die Grundlage, quasi die Tonleiter, auf der dann im Strafprozess die Noten des Strafgesetzbuches zum "Klingen" gebracht werden.
Um diese Paragraphen aber zum klingen zu bringen, bedarf es auch einer Tstatur, also in unserem Fall der Strafprozeßordnung.
Jeder Paragraf, jede Vorschrift, ist wie eine einzelne Taste oder Note, und der virtuose Einsatz dieser Elemente entscheidet über den Verlauf des "Konzerts".
Aber die Kreativität ist das Wichtigste in der Strafverteidigung. Man muß den Richter manchmal auch durch eine "Blue Note" überraschen, um unvorhersehbar verteidigen zu können
Ja, die "Blue Note"!
In der Musik dieser kleine, unerwartete Akzent, der das gesamte musikalische Stück verändert und die Zuhörer – oder in meinem Fall den oder die Richter – aufhorchen lässt.
Kreativität und Überraschungsmomente können oft den Unterschied ausmachen, sowohl in der Musik als auch im Gerichtssaal.
Ähnlich wie im Jazz, wo die "Blue Notes" dem Stück Tiefe und Komplexität verleihen, können unerwartete Argumente oder Herangehensweisen in einem Strafverfahren die Sichtweise des Gerichts möglicherweise in eine neue Richtung lenken.
Durch solche taktischen Meisterstücke werden auf der "Klaviatur" der Strafprozeßordnung die Noten des Strafgesetzbuchs nicht nur gespielt, sondern regelrecht zum Leben erweckt.
Ein faszinierendes Zusammenspiel von Strategie, Geschick und ja, auch ein
bisschen Show.
Deswegen ist es wichtig, daß der Strafverteidiger wie der Musiker, nicht nur sein "Instrument" ( also die StPO ) beherrscht, sondern auch die Noten ( also die Paragraphen ) lesen kann.
Bleibt mir gewogen
Euer Kling
Sonntag, 8. Oktober 2023
Der "neue" § 64 StGB - Halbstrafe Adieu ?
Stephan hat´s erwischt. Er sitzt in Untersuchungshaft, weil er unter Drogeneinfluß eine Straftat begangen hat. Sein Zellennachbar, der Pierrette als Anwältin hat sagt, daß diese ihn nach der Hälfte der Strafe rausholen werde, wenn er eine Maßregel nach § 64 StGB macht.
Stephan freut sich und fragt seinen Anwalt, den Kling. Dieser hat aber nichts Gutes zu berichten, denn ...
Es gab eine tatsächlich Zeit, da war die Unterbringung nach § 64 StGB ein probates Mittel, nach entsprechendem Gutachten unter vorgeschalteter Therapie zur Halbstrafe aus der Haft entlassen zu werden.
Insbesondere war das natürlich interessant für Strafen im höheren Bereich - schnell wurden da aus sechs Jahren "nur" drei Jahre. So interessant, daß es fast zu einem "Massentourismus" zu den 64er Anstalten kam.
Dem ist nun seit dem Oktober 2023 im wahrsten Sinne des Wortes ein Riegel vorgeschoben, zwar nicht gänzlich abgeschafft, aber nahezu unmöglich, im 64er vor dem 2/3 Zeitpunkt herauszukommen.
Die Neuregelungen zielen darauf ab, die Anforderungen für solche Unterbringungen zu verschärfen, um die steigenden Fallzahlen und die damit verbundenen Belastungen für die Maßregeleinrichtungen zu verringern.
Einige Kernpunkte der Überarbeitungen umfassen:
- Verschärfung der Anordnungsvoraussetzungen:
- Der Begriff des "Hangs" wird enger gefasst, um sicherzustellen, dass nur Personen mit schwerwiegenden Substanzkonsumstörungen berücksichtigt werden, die eine Behandlung tatsächlich benötigen.
- Die Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit des Angeklagten durch die Substanzkonsumstörung muss nun erheblich und dauerhaft sein.
- Eine enge Kausalität zwischen dem Hang des Angeklagten und der Anlasstat wird nun benötigt, um die Unterbringung zu rechtfertigen.
- Einschränkung der Halbstrafenaussetzung:
- Die Möglichkeit, nach erfolgreichem Therapieabschluss und Verbüßung der Hälfte der Strafe eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung zu erhalten, wurde weitgehend eingeschränkt und ist nahezu unmöglich geworden.
- Änderungen bei der Erfolgsaussicht der Therapie:
- Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Therapieerfolgs wurden angehoben. Es muss nun eine höhere Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg vorliegen, basierend auf tatsächlichen Anhaltspunkten.
- Problematisch ist hier natürlich, daß zum Zeitpunkt der Verurteilung, selbst unter Zugrundelegung des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen, das Gericht schwerlich eine Prognose treffen kann.
- Auswirkungen auf die Strafrechtspraxis:
- Die Neuregelungen werden die Strafrechtspraxis erheblich beeinflussen, insbesondere bei der Festlegung der Verteidigungsstrategie, ob eine Unterbringung angestrebt oder vermieden werden sollte.
- Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung und Praxis:
- Die Überarbeitung reagiert auf die zunehmende Anzahl der Unterbringungen und die weite Auslegung des § 64 StGB durch den BGH. Es soll nun eine stärkere Fokussierung auf schwere Fälle von Substanzmissbrauch erfolgen, bei denen eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt am dringendsten benötigt wird.
- Ziel der Reform:
- Die Reform zielt darauf ab, die Ressourcen des Maßregelvollzugs effizienter zu nutzen und die Unterbringungsanordnung stärker auf die Fälle zu beschränken, in denen sie wirklich notwendig ist.
Stephan ist bedrückt und hofft, daß sein Rechtsanwalt, der Kling, trotzdem etwas für ihn bewirken kann, denn ganz ausgeschlossen ist es ja nicht.
PS: Der Zellennachbar von Stephan ist jetzt auch bei Kling.
Bleibt mir gewogen
Euer Kling