Sonntag, 29. März 2020

der virus geht - die eintragung bleibt ...



oder - der gewerbetreibende und das ( leider nicht ) vergessene register ...

du hast eine gaststätte, ein ladengeschäft, einen handwerksbetrieb oder ein sonstiges gewerbe ?

du bist zum beispiel gastwirt, der hinter verschlossenen türen ausschenkt und seine nachbarin, die als friseuse hausbesuche macht, dazu einlädt ?

du feierst eine coronaParty in einer shisha bar oder einem club ?

du betreibst zum beispiel eine versicherungsagentur und nimmst untersagte kundentermine wahr ?

du denkst, so schlimm kann das schon nicht sein ?

weit gefehlt !!!  

ehrlich wollen wir sein - die meisten von uns kennen ( wenn überhaupt ) das sogenannte führungszeugnis ( § 32 BundesZentralRegisterGesetz, kurz BZRG ).

ehrlich wollen wir bleiben - für die meisten ist dort der Absatz 2 Nr 5 wichtig, denn der regelt

... nicht eingetragen werden geldstrafen bis zu 90 tagessätzen oder drei monate freiheitsstrafe, wenn nicht eine weitere eintragung im register vorliegt ...

ehrlich wollen wir sagen - in modernen zeiten mit dem corona virus gewinnen gesetze, an die schon ewig niemand mehr gedacht hat, neue relevanz.

gerade im letzten blog am sonntag vom 22.03.2020 berichtete ich euch von den teils gravierenden bußgeldern und strafen des infektionsschutzgesetzes und den verschiedenen verordnungen. gut, du hast also ein bußgeld bekommen ...

damit allein hat es aber nicht sein bewenden, denn die eintragung folgt sozusagen auf den fuß, 

plötzlich taucht ein gesetz auf, das zwar schon uralt ist aber jetzt wieder an aktualität für die gewerbetreibenden gewinnt.

dieses regelt ( ähnlich dem führungszeugnis ) die eintragungen, die unter bestimmten voraussetzungen gewerbetreibende betreffen.

das sogenannte gewerbezentralregister ( GZR ), das seine grundlage im § 149 II gewerbeordnung ( gewO ) findet.

langweilig ?
leider eher nicht !

tatsächlich enthält das GZR auch eintragungen, die verwaltungsentscheidungen und strafrechtliche entscheidungen betreffen, aber eben auch ordnungswidrigkeiten.

auf letztere wollen wir in diesem blog unser augenmerk richten ...

gerade hast du vielleicht noch gerne daran gedacht, eine ordnungswidrigkeit wird in der regel sowieso nicht eingetragen, also - wen juckst ?

ein blick in § 149 II nr 3 gewO belehrt dich eines besseren, denn dort heißt es:

( eingetragen werden ) rechtskräftige bußgeldentscheidungen ... die aufgrund von taten ergangen sind, die bei oder in zusammenhang mit der ausübung eines gewerbes oder dem betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen unternehmung oder bei einer tätigkeit in einem gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen unternehmung ... begangen worden sind, wenn die geldbuße mehr als Euro 200.-- beträgt

viele von uns selbstständigen, wozu unter anderem auch wir anwälte zählen, werden ( hoffentlich ) die krise gerupft und mit einem blauen auge überstehen.

viele von uns selbstständigen aber werden so getroffen werden, daß die existenz vernichtet wird.

viele von uns selbstständigen wollen dann einen neustart machen und mit ihrem betrieb wieder oder ganz von vorne anfangen.

was brauchst du ? eine behördliche zuverlässigkeitsprüfung für die aufnahme der tätigkeit

was ist voraussetzung ? eine saubere << gewerbliche >> weste

was steht dir im weg ? der § 149 III GewO

was steht da drin ? deine ordnungswidrigkeit

was passiert ? vergiß deine wieder- oder neueröffnung

daß übrigens das GZR keineswegs ein gesetz ist, das ein schattendasein lebt, sieht man daran, daß dieses erst im februar 2019 generalüberholt wurde und jetzt auch vom äußeren her dem führungszeugnis ähnelt, welches ja für uns eine wesentliche rolle spielt.

deswegen aufpassen, denn - der virus geht sicher, aber ebenso sicher bleibt dein eintrag im GZR.

bleibt mir gewogen
euer kling